25. NOVEMBER 2018 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2017/1564/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in belgisches Recht - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 25. November 2018 zur Umsetzung der Richtlinie 2017/1564/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in belgisches Recht.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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25. NOVEMBER 2018 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2017/1564/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in belgisches Recht

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/1564/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 2 - In Artikel I.16 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juni 2017, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 1/1 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Artikel XI.190 Nr. 18 und 19, XI.217 Nr. 17 und 18 und Kapitel 8/2, Titel 6 Artikel XI.299 § 4 und Titel 7 Kapitel 3 Artikel XI.310 § 2:

1. Werk oder Leistung: Werk in Form eines Buches, einer Zeitung, einer Zeitschrift, eines Magazins oder anderen Schriftstücks, Notationen einschließlich Notenblättern, und zugehörige Illustrationen in jeder Medienform, auch in Audioformat wie Hörbücher, und in digitaler Form, das urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt ist und das veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde,

2. begünstigte Person: unabhängig von weiteren Behinderungen, Person:

a) die blind ist,

b) mit einer Sehbehinderung, die nicht so weit ausgeglichen werden kann, dass die Person über eine Sehfunktion verfügt, die der einer Person ohne eine solche Beeinträchtigung im Wesentlichen gleichwertig ist, und die infolgedessen nicht in der Lage ist, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie eine Person ohne eine solche Beeinträchtigung zu lesen,

c) mit einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, die infolgedessen nicht in der Lage ist, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie eine Person ohne eine solche Behinderung zu lesen, oder

d) die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, ein Buch zu halten oder handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu fokussieren oder zu bewegen, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre,

3. Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format: Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer Leistung in alternativer Weise oder alternativer Form, die einer begünstigten Person Zugang zu dem Werk oder der Leistung gibt; darunter fallen auch Vervielfältigungsstücke, die es einer solchen Person ermöglichen, sich einen genauso leichten und komfortablen Zugang zu verschaffen wie eine Person ohne eine der in Nr. 2 erwähnten Beeinträchtigungen oder Behinderungen,

4. befugte Stelle: Stelle, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befugt wurde, Ausbildung, Schulung und adaptiven Lese- oder Informationszugang für begünstigte Personen in gemeinnütziger Weise bereitzustellen, oder für diese Tätigkeiten von einem Mitgliedstaat der Europäischen...

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