25. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Funktionszulage der Personalmitglieder der Straßenpolizei - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 25. November 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Funktionszulage der Personalmitglieder der Straßenpolizei.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
25. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Funktionszulage der Personalmitglieder der Straßenpolizei
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Verwandlungsprotokolls Nr. 377/3 des Verwandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 27. Juni 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 13. Mai 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 18. Juli 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. Juli 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.065/2 des Staatsrates vom 28. September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel XI.III.12 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
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