25. MÄRZ 2021 - Erlass der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des Dekrets vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 11 Nummern 5 und 6, Artikel 12 § 1 Absatz 2 und § 4, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 § 1 Absatz 1, § 2 und § 3 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 § 1 Absatz 4, Artikel 23 § 2, Artikel 25 § 1 Absatz 3, Artikel 27 § 2 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 31 Absätze 2 und 3, Artikel 33 § 1 und § 2 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 36 § 1 Absatz 3 und § 2, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 § 1 Absatz 2 und § 2, Artikel 42 Absätze 2 und 3, Artikel 43, Artikel 44 § 4 Absatz 4, Artikel 45 § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 49 § 2 Absatz 1, Artikel 50 Absätze 1 und 3, Artikel 51 Nummer 2, Artikel 53, Artikel 54 § 3 Nummer 3, Artikel 55 Absätze 3 und 4, Artikel 56 Absätze 3 und 4, Artikel 60 Absatz 3, sowie Artikel 62 Absatz 5;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 28. September 2006 zur Adoption;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 18. Dezember 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 06/2021 der Datenschutzbehörde vom 5. Februar 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.666/1 des Staatsrates, das am 12. Februar 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Ministers für Soziales;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den in Artikel 3 des Dekrets erwähnten Begriffsbestimmungen versteht man für die Anwendung des vorliegenden Erlasses unter:

  1. Dekret: das Dekret vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern;

  2. Fachbereich: der für die Adoption zuständige Fachbereich des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  3. Minister: der für die Adoption zuständige Minister der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  4. Verbraucherpreisindex: der gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches berechnete Verbraucherpreisindex;

  5. Zusammenarbeitsabkommen: das Zusammenarbeitsabkommen vom 12. Dezember 2005 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission bezüglich der Umsetzung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption.

    Art. 2 - Modalitäten einer Unterstützung bei sprachlich bedingten Verständigungsschwierigkeiten

    Adoptionskandidaten, die bei einem Adoptionsvermittlungsdienst einer anderen belgischen Behörde auf sprachlich bedingte Verständigungsschwierigkeiten stoßen, können bei der ZBGA im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen Antrag auf Übernahme folgender Kosten einreichen:

  6. Dolmetscherkosten, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Adoptionsvermittlungsdienst entstehen;

  7. Übersetzungskosten von Dokumenten, insofern diese Übersetzung vom Adoptionsvermittlungsdienst gefordert wird.

    Das Formular für den in Absatz 1 erwähnten Antrag wird von der ZBGA zur Verfügung gestellt.

    KAPITEL 2 - Adoptionsvermittlungsdienste

    Abschnitt 1 - Anerkennung

    Art. 3 - Qualifikation des Personals

    Der Dienstleiter des Adoptionsvermittlungsdienstes verfügt mindestens über das Diplom eines Bachelors mit sozialer Ausrichtung oder über einen gleichgestellten Studiennachweis und über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im sozialen Bereich.

    Die Sozialarbeiter des Adoptionsvermittlungsdienstes verfügen mindestens über das Diplom eines Bachelors mit sozialer Ausrichtung oder über einen gleichgestellten Studiennachweis.

    Die Psychologen des Adoptionsvermittlungsdienstes verfügen mindestens über das Diplom eines Bachelors in Psychologie oder über einen gleichgestellten Studiennachweis.

    Die Verwaltungsmitarbeiter des Adoptionsvermittlungsdienstes verfügen mindestens über das Abschlusszeugnis der Oberstufe des allgemeinbildenden oder technischen Sekundarunterrichts oder über einen gleichgestellten Studiennachweis.

    Der Minister kann Inhaber anderer Qualifikationen zulassen, insofern eine außergewöhnlich nützliche Berufserfahrung, eine besondere Ausbildung für die betroffene Funktion oder ein nachgewiesener Arbeitskräftemangel für die geforderte Qualifikation vorliegt. Der Minister entscheidet nach einem Gutachten des Fachbereichs innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des vollständigen schriftlichen Antrags. In Ermangelung einer fristgerechten Entscheidung gilt der Antrag als genehmigt.

    Art. 4 - Infrastruktur und Arbeitsweise

    Die Infrastruktur der Adoptionsvermittlungsdienste ist derart gestaltet, dass sie die Ausführung der in den Artikeln 24 § § 2 und 3, 25 § 1, 26, 44, 45, 50, 55, 56 und 62 des Dekrets erwähnten Dienstleistungen sowie den Schutz des Privatlebens der Adoptionskandidaten, Herkunftsfamilien, Adoptierenden und Adoptierten gewährleistet.

    Die Adoptionsvermittlungsdienste sind für einen Zeitraum von mindestens 19 Stunden pro Woche, an drei Tagen pro Woche erreichbar.

    Art. 5 - Anerkennungsverfahren

    § 1 - Für den Erhalt der Anerkennung als Adoptionsvermittlungsdienst reicht eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder eine juristische Person öffentlichen Rechts einen schriftlichen Antrag beim Fachbereich ein.

    § 2 - Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen und Angaben beigefügt:

  8. die Satzungen der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder der juristischen Person öffentlichen Rechts;

  9. die Beschreibung der Infrastruktur;

  10. die Beschreibung der Arbeitsweise, welche mindestens folgende Informationen umfasst:

    1. die Organisationsstruktur;

    2. die Kriterien zur Gewährleistung der Qualitätssicherung;

    3. das Leitbild;

    4. die Vorgehensweise im Rahmen der Adoptionsvermittlung, der Adoptionsbegleitung und der Nachbetreuung;

  11. die Identität, Qualifikationen und Erfahrungen, die beglaubigten Kopien der Studiennachweise und einen Auszug aus dem Strafregister gemäß Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuchs für die Mitglieder des Leitungsorgans und das beschäftigte Personal;

  12. einen Antrag zur Durchführung von Inlandsadoptionen, internationalen Adoptionen oder beiden Formen der Adoption, wobei im Falle der internationalen Adoptionen die voraussichtlichen Kooperationspartner aufzuführen sind.

    Der Antrag wird auf dem Postweg oder in elektronischer Form eingereicht. Der Fachbereich bestätigt den Erhalt des Antrags innerhalb von 30 Kalendertagen. Das Datum des Poststempels beziehungsweise des elektronischen Zeitstempels ist ausschlaggebend.

    § 3 - Der Fachbereich prüft die Vollständigkeit des eingereichten Antrags auf Anerkennung sowie die beigefügten Unterlagen und Angaben. Ist der Antrag vollständig, übermittelt der Fachbereich dem Antragsteller eine Bestätigung. Ist der Antrag nicht vollständig, fragt der Fachbereich die fehlenden Angaben beziehungsweise Unterlagen beim Antragsteller an.

    Der Fachbereich erstellt auf Grundlage seiner Erkenntnisse innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des vollständigen Antrags ein Gutachten, das er dem Minister übermittelt. Bei fehlendem Gutachten nach Ablauf dieser Frist gilt dieses als positiv.

    Der Minister entscheidet innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Gutachtens des Fachbereichs oder nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist über die Erteilung oder die Verweigerung der Anerkennung. In Ermangelung einer fristgerechten Entscheidung gilt die Anerkennung als erteilt.

    Der Beschluss zur Erteilung oder zur Verweigerung der Anerkennung wird dem Adoptionsvermittlungsdienst unverzüglich zugestellt.

    § 4 - Wenn gemäß Artikel 12 § 3 Nummer 2 des Dekrets festgestellt wird, dass die in der Anerkennung erwähnten Angaben nicht mehr mit der Wirklichkeit übereinstimmen oder aus anderen Gründen die Notwendigkeit besteht, die in der Anerkennung erwähnten Angaben abzuändern, reicht der Adoptionsvermittlungsdienst für die Abänderung der Anerkennung einen neuen Antrag auf Anerkennung beim Fachbereich ein.

    Der Antrag enthält die in § 2 Absatz 1 erwähnten Unterlagen und Angaben, insofern diese sich vom ursprünglichen Antrag unterscheiden.

    Der Fachbereich prüft, ob eine Abänderung der Anerkennung gerechtfertigt ist und übermittelt dem Minister innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags ein Gutachten. Bei fehlendem Gutachten nach Ablauf dieser Frist gilt dieses als positiv.

    Der Minister entscheidet innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Gutachtens des Fachbereichs oder nach Ablauf der in Absatz 3 erwähnten Frist über die Genehmigung oder die Verweigerung der Abänderung. In Ermangelung einer fristgerechten Entscheidung gilt die Abänderung als genehmigt.

    Der Beschluss zur Genehmigung oder zur Verweigerung der Abänderung wird dem Adoptionsvermittlungsdienst unverzüglich zugestellt.

    Der Fachbereich hält jede Genehmigung oder Verweigerung der Abänderung, ihre Begründung sowie ihre Dauer schriftlich fest.

    § 5 - Für die Erneuerung der Anerkennung reicht der Adoptionsvermittlungsdienst spätestens drei Monate vor Ablauf der Anerkennung einen neuen Antrag auf Anerkennung beim Fachbereich ein.

    Der Antrag enthält die in § 2 Absatz 1 erwähnten Unterlagen und Angaben, insofern diese sich vom ursprünglichen Antrag unterscheiden.

    Der Fachbereich prüft den eingereichten Antrag gemäß den Bestimmungen von § 3.

    § 6 - Der Adoptionsvermittlungsdienst kann im Fall einer Verweigerung der Anerkennung oder einer Verweigerung der Abänderung bei der Regierung Einspruch einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

    Der Adoptionsvermittlungsdienst übermittelt der Regierung den begründeten Einspruch mit allen...

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