25. MAI 2017 - Gesetz über die Finanzierung des Asbestfonds - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 25. Mai 2017 über die Finanzierung des Asbestfonds.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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25. MAI 2017 - Gesetz über die Finanzierung des Asbestfonds

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Auftrag und Arbeitsweise des Asbestfonds

  1. 2 - Artikel 113 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Der Asbestfonds kann zudem auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten Projekte zur Vorbeugung und Projekte zu akademischen Studien in Zusammenhang mit der Asbestproblematik in den in Artikel 116 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grenzen finanzieren.

    Ein Pauschalbetrag von höchstens 650.000 EUR, der auf die in Artikel 116 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Mittel einbehalten wird, kann diesen Projekten jährlich auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für Berufskrankheiten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zuerkannt werden.

    Der Betrag, der auf die in Artikel 116 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Mittel einbehalten wird, entspricht 5 Prozent des in Absatz 4 erwähnten Pauschalbetrags und darf 50.000 EUR pro Jahr nicht übersteigen. Dieser Betrag wird bis einschließlich 2025 aus den Finanzierungsüberschüssen finanziert, die aus den Rückstellungen des Asbestfonds stammen, die von der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen gebildet worden sind, die in Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt wird.

    Am 1. Januar 2019 wird der in Absatz 4 erwähnte Pauschalbetrag von 650.000 EUR an den Schwellenindex gebunden, der im Monat Dezember 2018 gültig ist.

    Ab 2020 wird er jährlich am 1. Januar indexiert gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden...

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