25. JUNI 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung, durch den Infrabel eine Ausnahme bei der Verwendung von Pestiziden zur Instandhaltung der Eisenbahnen gewährt

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 10. Juli 2013 über einen Rahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden und zur Abänderung des Buches I des Umweltgesetzbuches, des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, des Gesetzes vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe und des Dekrets vom 12. Juli 2001 über die berufliche Ausbildung in der Landwirtschaft, Artikel 4/1;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Juli 2013 über eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden und zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, und des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 5. November 1987 über die Erstellung eines Berichts über den Zustand der wallonischen Umwelt, Artikel 10 Ziffer 8;

In Erwägung des am 5. Mai 2020 von Infrabel gestellten Antrags auf eine Ausnahmeregelung, um Pestizide zum Zwecke der Instandhaltung der Eisenbahngleise verwenden zu dürfen;

In Erwägung der materiellen, personellen und betriebswirtschaftlichen Unmöglichkeit für den Antragsteller, zur Verwaltung der Schienenwege und deren Umgebung technische Alternativen zu Pestiziden flächendeckend anzuwenden;

In Erwägung des zwingenden Grundes, die Sicherheit sowohl der Reisenden als auch des Personals zu gewährleisten;

In der Erwägung, dass es sich bei Infrabel um einen beruflichen Benutzer handelt, da die Pestizide im Rahmen des Betriebs der Eisenbahnen zum Einsatz kommen werden, um die sichere Beförderung der Reisenden zu ermöglichen;

In der Erwägung, dass es angesichts der Zielvorgaben in Sachen Sauberkeit des Schotterbetts und der Pisten entlang den Gleisen keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und dass der Antragsteller dementsprechend nicht in der Lage ist, die Erfüllung seiner Aufträge öffentlichen Dienstes und die Betriebssicherheit unter Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Verringerung des Pestizideinsatzes zu gewährleisten;

Auf Vorschlag der Ministerin für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Eisenbahngleisen" die Eisenbahngleise und deren unmittelbare Umgebung, insbesondere das Schotterbett, die Gleiszwischenräume und die Sicherheitspisten der Haupt- und Nebengleise, mit Ausnahme der Gleise, die sich in den Bahnhöfen befinden.

  1. 2 - Infrabel darf bis zum 30. Juni 2021 Pestizide verwenden, die Wirkstoffe enthalten, die ein Risiko für den Schutz der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT