25. JUNI 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung über Anreize für Ausrüstungen zur Verringerung des Energieverbrauchs und der Geräuschemissionen eines Fahrzeugs für das Haushaltsjahr 2020

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten, Artikel 58 Absatz 1;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020, Programm 18.02 in Artikel 44;

Aufgrund des Berichts vom 4. Februar 2020, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 10. März 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 30. April 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 3. Juni 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 67.351/4;

In der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage für den Erlass der Wallonischen Regierung vom 21. März 2019 über die Anreize für Ausrüstungen zur Verringerung des Energieverbrauchs und der Geräuschemissionen eines Fahrzeugs für das Haushaltsjahr 2019, der dieselbe Angelegenheit wie der vorliegende Erlass abdeckt, das Dekret vom 30. November 2018 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2019 ist;

Dass diese Rechtsgrundlage nur für ein Jahr galt;

Dass die Regierung beschlossen hat, die Beihilfemaßnahme bezüglich der Anreize für Ausrüstungen zur Verringerung des Energieverbrauchs und der Geräuschemissionen eines Fahrzeugs weiter durchzuführen;

Dass die Rückwirkung von Verwaltungsakten zulässig ist, sofern sie für die Kontinuität des öffentlichen Dienstes und die Regularisierung einer Sach- oder Rechtslage erforderlich ist, unter der Voraussetzung, dass sie die Anforderungen der Rechtssicherheit und die individuellen Rechte beachtet;

In der Erwägung, dass eine neue Rechtsgrundlage erforderlich ist und dass diese durch Artikel 44 des Dekrets vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020 festgelegt worden ist;

In der Erwägung, dass es angesichts der vorstehenden Ausführungen zweckmäßig ist, dass die wallonische Regelung auf den 1. Januar 2020 zurückwirkt;

Auf Vorschlag...

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