25. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die Erhebung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße in Sachen Straßenverkehr bezüglich des Fahrens unter Alkoholeinfluss - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die Erhebung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße in Sachen Straßenverkehr bezüglich des Fahrens unter Alkoholeinfluss.

Diese Übersetzung ist vom Übersetzungsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen in Brüssel erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

25. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die Erhebung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße in Sachen Straßenverkehr bezüglich des Fahrens unter Alkoholeinfluss

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 65, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Februar 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 26. März 2007 und 9. März 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die Erhebung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße in Sachen Straßenverkehr;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 18. März 2013, 3. April 2013, 12. Juni 2013 und 30. Juli 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. Oktober 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.434/4 vom 26. Juni 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, und des Gutachtens Nr. 55.463/4 vom 19. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 derselben koordinierten Gesetze;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die Erhebung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße in Sachen Straßenverkehr wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:

"4. kann ein Verstoß gegen Artikel 34 § 1 des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei Anlass zu einer sofortigen Erhebung von 170 EUR geben.

Ein Verstoß gegen Artikel 34 § 2 des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei kann, wenn die Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35...

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