25. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere, zur Festlegung der Berechnung und der Modalitäten für die Einziehung der Geldbuße - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 25. Juli 2014 zur Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere, zur Festlegung der Berechnung der Geldbuße, so wie er abgeändert worden ist durch den Königlichen Erlass vom 25. Dezember 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Juli 2014 "zur Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere, zur Festlegung der Berechnung der Geldbuße".

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

25. JULI 2014 - [Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere, zur Festlegung der Berechnung und der Modalitäten für die Einziehung der Geldbuße]

[Überschrift ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 25. Dezember 2016 (B.S. vom 12. Januar 2017)]

Artikel 1 - Die in Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere erwähnte Geldbuße wird auf der Grundlage folgender Gegenwerte berechnet:

1. für Wertpapiere, die gemäß Artikel 11 des Gesetzes verkauft worden sind, auf der Grundlage des gewichteten Durchschnittspreises, der beim Verkauf dieser Wertpapiere erzielt worden ist,

2. für Wertpapiere, von denen nur ein Teil gemäß Artikel 11 des Gesetzes verkauft werden konnte, auf der Grundlage des gewichteten Durchschnittspreises, der für die Wertpapiere, die verkauft werden konnten, erzielt worden ist,

3. für Wertpapiere, von denen kein einziges gemäß Artikel 11 des Gesetzes verkauft werden konnte, auf der Grundlage (i) des letzten bekannten Kurses an dem Tag, an dem die Wertpapiere bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt worden sind, wenn diese Wertpapiere an einem Markt zugelassen sind, oder (ii) des...

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