25. JANUAR 2024 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Kennzeichnung und Registrierung von Katzen zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. April 2016 über die Kennzeichnung und Registrierung von Katzen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz, Artikel D.15, Absatz 1, D.43, Absatz 1, D.55;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. April 2016 über die Kennzeichnung und Registrierung von Katzen;

Aufgrund des ministeriellen Erlasses vom 17. Oktober 2017 über die Kennzeichnung, Registrierung und Sterilisation von Katzen;

Aufgrund der am 21. Februar 2022 genehmigten Stellungnahme des Wallonischen Rates für Tierschutz;

Aufgrund des Berichts vom 14. Juni 2023, der gemäß Artikel 3, 2° des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 20. Juli 2023 abgegebenen Stellungnahme Nr. CO-A-2023-278 cm der Datenschutzbehörde;

Aufgrund der Stellungnahme 74.634/4 des Staatsrats vom 6. November 2023 in Anwendung von Artikel 84, Absatz 1, Unterabsatz 1, 2° der Gesetze über den Staatsrat, koordiniert am 12. Januar 1973;

In Erwägung der am 31. Mai 2023 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

In Erwägung des am 29. Juni 2023 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

in Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. November 2022 über die Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und die Bedingungen für die Haltung und Vermarktung innerhalb dieser Einrichtungen;

In Erwägung, dass es notwendig ist, die Verordnungsbestimmungen über die Kennzeichnung und Registrierung von Katzen unter Berücksichtigung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung anzupassen;

In Erwägung, dass es notwendig ist, den Rechtsrahmen an die Entwicklung der aktuellen Technologien im Bereich der digitalen Kennzeichnung anzupassen, und dass es wünschenswert ist, die Verfahren zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen zu harmonisieren;

In Erwägung der von Tierärzten, Verwaltern von Zuchtbetrieben und Tierheimen, den Hauptnutzern von Cat ID, im Rahmen einer Umfrage am 17. Februar 2022 geäußerten Wünsche;

In Erwägung der im Anschluss an die vom 14. Juli 2023 bis zum 15. August 2023 durchgeführte Konsultation der betroffenen Akteure gesammelten Stellungnahmen, wie von der Regierung am 29. Juni 2023 mitgeteilt;

In Erwägung, dass der Erlass auf das Wohlbefinden von Katzen auf dem Gebiet der Wallonie abzielt, indem er sie mit einer verantwortlichen Person verbindet und es ermöglicht, die Pflege einer Katze durch die verantwortliche Person sowie die Zucht und den Handel mit Katzen zu kontrollieren;

Auf Vorschlag der Ministerin für Tierschutz;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1. - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Cat ID: die offizielle Datenbank zur Registrierung von Katzen;

  2. die Registrierungsbescheinigung: die elektronische Bescheinigung, in der die Registrierungsdaten aufgeführt sind;

  3. die vorläufige Registrierungsbescheinigung: die elektronische Bescheinigung, die der Tierarzt während des Kennzeichnungs- und Registrierungsverfahrens ausfüllt;

  4. der digitale Schlüssel: der elektronische Personalausweis oder ein anderes elektronisches Identifikationsmittel, dessen Authentifizierungsniveau gleichwertig ist und das vom Dienst akzeptiert wird;

  5. das Gesetzbuch: das wallonische Gesetzbuch über den Tierschutz;

  6. die Zucht: eine Katzenzucht im Sinne von Artikel D.4, Absatz 1, 14° des Gesetzbuches;

  7. das Tierheimblatt: das elektronische Zertifikat, das es einem Tierheim erlaubt, die Daten einer in Cat ID registrierten Katze zu ändern;

  8. der Minister: der für den Tierschutz zuständige Minister;

  9. der Pass: das Dokument, das in Artikel 21, Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannt wird;

  10. der Dienstleister: der Auftragsverarbeiter, der in Artikel 4, Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) genannt wird;

  11. die verantwortliche Person: die in Artikel D.4, Absatz 1, 30° des Gesetzbuches erwähnte natürliche Person oder der Verwalter einer in Artikel D.4, Absatz 1, 14° des Gesetzbuches erwähnten Hundezucht oder eines in Artikel D.4, Absatz 1, 29° des Gesetzbuches erwähnten Tierheimes;

  12. der Dienst: die Direktion des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tierschutz fällt;

  13. der Tierarzt: der von der Tierärztekammer zur Ausübung seiner Tätigkeit auf wallonischem Gebiet ermächtigte Tierarzt;

  14. der Vertragstierarzt: der in Artikel 1, 15° des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. November 2022 über die Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und die Bedingungen für die Haltung und Vermarktung innerhalb dieser Einrichtungen genannte Tierarzt.

    1. 2 - Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten nicht für:

  15. Katzen, die ihre verantwortliche Person während eines Aufenthalts von weniger als sechs Monaten auf wallonischem Gebiet begleiten;

  16. zur Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Katzen.

    1. 3 - Absatz 1. Cat ID sammelt die Daten von nach dem 1. November 2017 registrierten Katzen, um ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen zu gewährleisten.

    Dort werden die Daten der Katze und ihrer nachfolgenden verantwortlichen Personen registriert. Zweck dieser Registrierung ist es, Tierärzten die Nutzung von Cat ID zu ermöglichen und sie in diesem Zusammenhang kontaktieren zu können.

    Cat ID hat zum Ziel, Folgendes zu ermöglichen:

  17. die Suche nach der verantwortlichen Person, wenn eine ausgesetzte oder verlorene Katze gefunden wird;

  18. die Kontrolle der Einhaltung der Pflicht zur Kennzeichnung und Sterilisation von Katzen;

  19. die Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen für die Zulassung von Tierheimen und Zuchtbetrieben;

  20. die Kontrolle des Handels und der Bewegungen von Katzen.

    Absatz 2. Cat ID wird von dem in Artikel 1, 12° genannten Dienst verwaltet. Der Dienst kann die Verwaltung von Cat ID ganz oder teilweise an einen Dienstleister vergeben.

    Absatz 3. Der Dienstleister kommuniziert mit den Tierärzten und den verantwortlichen Personen auf die im Rahmen der Untervergabe festgelegte Weise.

    1. 4 - Die verantwortliche Person lässt die Katze gemäß den Bestimmungen dieses Erlasses vor dem Alter von zwölf Wochen kennzeichnen und registrieren

      Katzen, die aus dem Ausland kommen, werden innerhalb von acht Tagen nach ihrer Ankunft im Land registriert.

      KAPITEL 2. - Kennzeichnungsmethoden

    2. 5 - Absatz 1. Die Kennzeichnung erfolgt durch die Einführung eines sterilen injizierbaren Transponders, der den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) entspricht und den individuellen Herstellercode enthält. Jeder andere Transponder gilt als unlesbar.

      Der Minister kann die Merkmale ändern, denen der Transponder entspricht.

      Absatz 2. Der Tierarzt implantiert den Transponder und überprüft seine Lesbarkeit vor und nach der Implantation.

      Absatz 3. Der Vertragstierarzt führt die Kennzeichnung in Tierheimen und Zuchtbetrieben durch.

    3. 6 - Absatz 1. Der Transponder wird unter die Haut in der Mitte der linken Seite des Halses eingeführt.

      Absatz 2. Ein implantierter Transponder kann nicht entfernt, verändert, verfälscht oder wiederverwendet werden.

      Absatz 3. Ein Transponder wird nicht in eine Katze implantiert, die bereits einen lesbaren Transponder trägt.

      Absatz 4. Wenn eine Katze einen unleserlichen Transponder trägt, wird ein neuer Transponder nach den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses implantiert.

      Absatz 5. Der Minister legt die Bedingungen für die Verteilung und die Rückverfolgbarkeit von Transpondern fest.

      KAPITEL 3. - Registrierungsverfahren

    4. 7 - Das Registrierungsverfahren erfolgt mithilfe der vorläufigen Registrierungsbescheinigung.

    5. 8 - Spätestens acht Tage nach der Kennzeichnung oder der Überprüfung der Kennzeichnung vervollständigt der Tierarzt die vorläufige elektronische Registrierungsbescheinigung, er bestätigt ihre Richtigkeit mit einem digitalen Schlüssel und übermittelt sie dem Dienst auf elektronischem Wege.

      Wenn die Katze einen europäischen Pass hat oder der Tierarzt einen solchen ausstellt, vermerkt er die Daten auf der vorläufigen Registrierungsbescheinigung.

    6. 9 - Unmittelbar nach der Übermittlung wird dem Tierarzt in Cat ID eine elektronische Kopie der ausgefüllten vorläufigen elektronischen Registrierungsbescheinigung zur Verfügung gestellt.

      Nach Erhalt der vorläufigen elektronischen Registrierungsbescheinigung registriert der Dienst die Daten der Katze und ihrer verantwortlichen Person. Der Dienst schickt die Registrierungsbescheinigung per E-Mail an die verantwortliche Person. Diese Registrierungsbescheinigung wird der verantwortlichen Person in Cat ID zur Verfügung gestellt.

      KAPITEL 4. - Zugriff auf und Änderungen von Daten der verantwortlichen Person oder der Katze

      Abschnitt 1. - Zugriffsrecht, Änderungen der Daten der verantwortlichen Person, des Status oder des Todes der Katze durch die verantwortliche Person

    7. 10 - Absatz 1. Die...

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