25. JANUAR 2024 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. April 2014 über die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des wallonischen Tierschutzgesetzes, Artikel D.15, D.43, D.55;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 2014 über die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden;

Aufgrund des ministeriellen Erlasses vom 25. April 2014 über die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden;

Aufgrund der am 21. Februar 2022 genehmigten Stellungnahme des Wallonischen Rates für Tierschutz;

Aufgrund des Berichts vom 14. Juni 2023, der gemäß Artikel 3, 2° des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 20. Juli 2023 abgegebenen Stellungnahme Nr. CO-A-2023-276-cm der Datenschutzbehörde;

Aufgrund der Stellungnahme 74.635/4 des Staatsrats vom 6. November 2023 in Anwendung von Artikel 84, Absatz 1, Unterabsatz 1, 2° der Gesetze über den Staatsrat, koordiniert am 12. Januar 1973;

In Erwägung der am 31. Mai 2023 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

In Erwägung des am 29. Juni 2023 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

in Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. November 2022 über die Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und die Bedingungen für die Haltung und Vermarktung innerhalb dieser Einrichtungen;

In Erwägung, dass es notwendig ist, die Verordnungsbestimmungen über die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden unter Berücksichtigung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung anzupassen;

In Erwägung, dass es notwendig ist, den Rechtsrahmen an die Entwicklung der aktuellen Technologien im Bereich der digitalen Kennzeichnung anzupassen, und dass es wünschenswert ist, die Verfahren zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen zu harmonisieren, wobei ein Nachweis der Registrierung in Form eines selbstklebenden Etiketts für Hunde beibehalten werden sollte;

In Erwägung der von Tierärzten, Verwaltern von Zuchtbetrieben und Tierheimen, den Hauptnutzern von Dog ID, im Rahmen einer Umfrage am 17. Februar 2022 geäußerten Wünsche;

In Erwägung der im Anschluss an die vom 14. Juli 2023 bis zum 15. August 2023 durchgeführte Konsultation der betroffenen Akteure gesammelten Stellungnahmen, wie von der Regierung am 29. Juni 2023 mitgeteilt;

In Erwägung, dass der Erlass darauf abzielt, das Wohlergehen von Hunden auf dem Gebiet der Wallonie zu gewährleisten, indem sie mit einer verantwortlichen Person verbunden werden, zu kontrollieren, dass die verantwortliche Person sich um sie kümmert, und die Zucht und den Handel mit Hunden zu kontrollieren;

Auf Vorschlag der Ministerin für Tierschutz;

Nach Beratung,

Beschliesst:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Dog ID: die offizielle Datenbank zur Registrierung von Hunden;

    1. die Datenänderungskarte: die Karte in Papierform oder in elektronischer Form, die der verantwortlichen Person die Änderung ihrer Daten, des Namens und des Status des Hundes sowie die Änderung der verantwortlichen Person ermöglicht;

  2. die Registrierungsbescheinigung: das gedruckte selbstklebende Etikett, das den Nachweis der Registrierung darstellt;

    1. die vorläufige Registrierungsbescheinigung: die Bescheinigung in Papierform oder in elektronischer Form, die der Tierarzt während des Kennzeichnungs- und Registrierungsverfahrens ausfüllt;

  3. der digitale Schlüssel: der elektronische Personalausweis oder ein anderes elektronisches Identifikationsmittel, dessen Authentifizierungsniveau gleichwertig ist und das vom Dienst akzeptiert wird;

  4. das Gesetzbuch: das wallonische Gesetzbuch über den Tierschutz;

  5. die Zucht: eine Hundezucht im Sinne von Artikel D.4, Absatz 1, 14° des Gesetzbuches;

    1. das Tierheimblatt: das Dokument in Papierform oder in elektronischer Form, das es einem Tierheim ermöglicht, die Daten zu ändern, wenn der Hund in Dog ID registriert ist;

    2. Pass-Ersatzkarte: das Dokument in Papierform oder in elektronischer Form, das der Tierarzt beim Ersetzen eines Passes verwendet;

  6. der Minister: der für den Tierschutz zuständige Minister;

  7. der Pass: das Dokument, das in Artikel 21, Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannt wird;

  8. der Dienstleister: der Auftragsverarbeiter, der in Artikel 4, Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) genannt wird;

  9. die verantwortliche Person: die in Artikel D.4, Absatz 1, 30° des Gesetzbuches erwähnte natürliche Person oder der Verwalter einer in Artikel D.4, Absatz 1, 14° des Gesetzbuches erwähnten Hundezucht oder eines in Artikel D.4, Absatz 1, 29° des Gesetzbuches erwähnten Tierheimes;

  10. der Dienst: die Direktion des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tierschutz fällt;

  11. der Tierarzt: der von der Tierärztekammer zur Ausübung seiner Tätigkeit auf wallonischem Gebiet ermächtigte Tierarzt;

  12. der Vertragstierarzt: der in Artikel 1, 15° des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. November 2022 über die Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und die Bedingungen für die Haltung und Vermarktung innerhalb dieser Einrichtungen genannte Tierarzt.

    1. 2 - Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten nicht für:

  13. Hunde, die ihre verantwortliche Person während eines Aufenthalts von weniger als sechs Monaten auf dem Gebiet der Wallonischen Region begleiten;

  14. zur Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Hunde.

    1. 3 - Absatz 1. Dog ID sammelt die Daten von registrierten Hunden, um ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen zu gewährleisten. Zweck dieser Registrierung ist es, Tierärzten die Nutzung von Dog ID zu ermöglichen und sie in diesem Zusammenhang kontaktieren zu können.

    Dort werden die Daten des Hundes und seiner nachfolgenden verantwortlichen Personen registriert.

    Dog ID hat zum Ziel, Folgendes zu ermöglichen:

  15. die Suche nach der verantwortlichen Person, wenn ein ausgesetzter oder verlorener Hund gefunden wird;

  16. die Kontrolle der Einhaltung der Pflicht zur Kennzeichnung und gegebenenfalls zur Sterilisation von Hunden;

  17. die Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen für die Zulassung von Tierheimen und Zuchtbetrieben;

  18. die Kontrolle des Handels und der Bewegungen von Hunden.

    Absatz 2. Dog ID wird von dem in Artikel 1, 14° genannten Dienst verwaltet. Der Dienst kann die Verwaltung von Dog ID ganz oder teilweise an einen Dienstleister vergeben.

    Absatz 3. Der Dienstleister kommuniziert mit den Tierärzten und den verantwortlichen Personen auf die im Rahmen der Untervergabe festgelegte Weise.

    1. 4 - Die verantwortliche Person lässt den Hund gemäß den Bestimmungen dieses Erlasses vor dem Alter von acht Wochen kennzeichnen und registrieren

      Hunde, die aus dem Ausland kommen, werden innerhalb von acht Tagen nach ihrer Ankunft im Land registriert.

      KAPITEL 2 - Kennzeichnungsmethoden

    2. 5 - Absatz 1. Die Kennzeichnung erfolgt durch die Einführung eines sterilen injizierbaren Transponders, der den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) entspricht und den individuellen Herstellercode enthält. Jeder andere Transponder gilt als unlesbar.

      Der Minister kann die Merkmale ändern, denen der Transponder entspricht.

      Absatz 2. Der Tierarzt implantiert den Transponder und überprüft seine Lesbarkeit vor und nach der Implantation.

      Absatz 3. Der Vertragstierarzt führt die Kennzeichnung in Tierheimen und Zuchtbetrieben durch.

    3. 6 - Absatz 1. Der Transponder wird unter die Haut in der Mitte der linken Seite des Halses eingeführt.

      Absatz 2. Ein implantierter Transponder wird nicht entfernt, verändert, verfälscht oder wiederverwendet.

      Absatz 3. Ein Transponder wird nicht in einen Hund implantiert, der bereits einen lesbaren Transponder trägt.

      Absatz 4. Wenn ein Hund einen unleserlichen Transponder trägt, wird ein neuer Transponder nach den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses implantiert.

      Absatz 5. Der Minister legt die Bedingungen für die Verteilung und die Rückverfolgbarkeit von Transpondern fest.

      KAPITEL 3- Registrierungsverfahren

      Abschnitt 1 - Vorläufige Registrierung

    4. 7 - Das Eintragungsverfahren erfolgt im Papierverfahren oder im elektronischen Verfahren mithilfe der vorläufigen Eintragungsbescheinigung.

      Unterabschnitt 1 - Papierverfahren

    5. 8 - Die vorläufige Eintragungsbescheinigung in Papierform besteht aus einem rosafarbenen Original, einer grünen Kopie und einer weißen Kopie.

    6. 9 - Bei der Kennzeichnung oder Überprüfung der Kennzeichnung eines Hundes füllt der Tierarzt die vorläufige Registrierungsbescheinigung aus. Die weiße Kopie händigt er der verantwortlichen Person sofort zusammen mit dem in Belgien ausgestellten europäischen Pass aus, wenn er nicht bereits über einen von einem anderen Land ausgestellten europäischen Pass verfügt.

    7. 10 - Spätestens acht Tage nach der Kennzeichnung oder der Überprüfung der Kennzeichnung übermittelt der Tierarzt dem Dienst das rosafarbene Original der vorläufigen Registrierungsbescheinigung auf eine Weise, die der Sendung ein sicheres Datum verleiht.

    8. 11 - Der Tierarzt bewahrt die grüne Kopie der vorläufigen Registrierungsbescheinigung für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Registrierung auf.

      Unterabschnitt 2 - Elektronisches Verfahren

    9. 12 - Bei der Kennzeichnung oder der Kontrolle der Kennzeichnung eines Hundes übergibt der Tierarzt der verantwortlichen Person den in Belgien ausgestellten europäischen Pass, wenn der Hund nicht bereits über einen von einem anderen Land ausgestellten europäischen Pass verfügt.

    10. 13 - Spätestens acht Tage...

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