25. FEBRUAR 2021 - Ministerieller Erlass zur Umsetzung des Erlasses der Wallonischen Regierung 10. Dezember 2020 zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Vermarktung und Haltung von Reptilien

Die Ministerin für Tierschutz

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung 10. Dezember 2020 zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Vermarktung und Haltung von Reptilien, Artikel 2 § 3, 3 § 2, 4 § 1, 6 § 3 und 7;

Aufgrund der am 15. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 22. Februar 2021 in Anwendung von Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 68.731/14 des Staatsrats,

Beschließt :

Artikel 1 - § 1. In Anwendung von Artikel 2 § 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung 10. Dezember 2020 zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Vermarktung und Haltung von Reptilien, nachstehend der "Erlass der Wallonischen Regierung 10. Dezember 2020" genannt, lässt sich jede Person, die ein Reptil einer Art nach Anhang 3 hält, bei der Dienststelle registrieren, indem sie das in Anhang 1 angeführte Formular ausgefüllt und unterzeichnet übermittelt und dabei das tierärztliche Attest sowie den Nachweis der Teilnahme an einem kollektiven Zucht- und Erhaltungsprogramm für diese Art beifügt.

Das Antragsformular für die Registrierung und seine Anhänge sind per Post oder elektronisch an die in der Rubrik "Exotische Tiere" des Internetportals des Tierschutzes angegebenen Adressen zu senden.

§ 2 Änderungen der Registrierungsdaten sind der Dienststelle per Post oder elektronisch an die in der Rubrik "Exotische Tiere" des Internetportals des Tierschutzes angegebenen Adressen spätestens innerhalb eines Monats nach der Änderung mitzuteilen.

Der Tod des Tieres ist Teil der Änderungen der Registrierungsdaten.

§ 3. Die Organisationen, die die kollektiven Zucht- und Erhaltungsprogramme für die genannten Arten verwalten, sind in Anhang 2 aufgeführt.

  1. 2 - In Anwendung von Artikel 3 § 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Dezember 2020 entspricht das Musterregister dem in Anhang 3.

  2. 3 - In Anwendung von Artikel 4 § 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Dezember 2020 entspricht das Muster der Antragsakte für die Zulassung dem in Anhang 4.

  3. 4 - In Anwendung von Artikel 6 § 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Dezember 2020 entspricht das Muster der mit Gründen versehenen Antragsakte dem in Anhang 5.

  4. 5 - § 1. In Anwendung von Artikel 7 § 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Dezember 2020 lässt sich jede spezialisierte Privatperson...

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