25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 636 und 637 des KE/EStGB 92 - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 25. Dezember 2017 zur Abänderung der Artikel 636 und 637 des KE/EStGB 92.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 636 und 637 des KE/EStGB 92

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, Verweise auf bestimmte kürzlich abgeänderte Finanzrechtsvorschriften anzupassen.

Im Rahmen der Vorschriften über Pensionssparfonds werden mit vorliegendem Königlichen Erlass Verweise auf das Gesetz vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen hinzugefügt.

Seit Februar 2017 kann ein belgischer Pensionssparfonds nämlich die Form eines alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen (AOGA), der unter die AIFM-Richtlinie fällt (Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, durch das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter in belgisches Recht umgesetzt), oder die Form eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) annehmen, der unter die OGAW-Richtlinie fällt (Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)).

Artikel 636 des KE/EStGB 92 (der die Bedingungen für die Anerkennung als Pensionssparfonds bestimmt) ist kürzlich durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017 abgeändert worden. In dem angepassten Artikel ist unter anderem bestimmt, dass ein Pensionssparfonds im Verzeichnis der alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte eingetragen sein muss, um als Pensionssparfonds anerkannt werden zu können. Aus steuerrechtlichen Gründen kann ein bestehender Pensionssparfonds daher nicht von einem AOGA in einen OGAW umgewandelt werden und ein neuer Pensionssparfonds nicht in der Form eines OGAW gegründet werden, obwohl dies auf der Grundlage der...

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