25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen zur Reform der Gerichtskantone Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 28 und 42 bis 51 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen zur Reform der Gerichtskantone.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen zur Reform der Gerichtskantone

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI (16. März 1803)

zur Organisierung des Notariats

Art. 2 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI (16. März 1803) zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:

1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt.

2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" ersetzt.

3. Die Wörter "Verviers-Herve" werden durch die Wörter "im ersten Kanton Verviers" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 31 Absatz 5 desselben Gesetzes, ersetzt duch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt.

2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" ersetzt.

3. Die Wörter "Verviers-Herve" werden durch die Wörter "der erste Kanton Verviers" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 50 § 2 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert:

1. Die Wörter "Limburg-Aubel" werden durch das Wort "Limburg" ersetzt.

2. Die Wörter "Malmedy-Spa-Stavelot" werden durch das Wort "Spa" ersetzt.

3. Die Wörter "Verviers-Herve" werden durch die Wörter "im ersten Kanton Verviers" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten

Art. 5 - Artikel 7 § 1bis Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 9. August 1963 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert:

1. Die Wörter "der Kantone Mouscron und Comines" werden durch die Wörter "des Kantons Mouscron" ersetzt.

2. Die Wörter "in einer der Gemeinden des Kantons Sint-Martens-Voeren" werden durch die Wörter "in der Gemeinde Voeren" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 7bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 9. August 1963 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die Wörter "Vor den Friedensgerichten von Kraainem, Sint-Genesius-Rode" durch die Wörter "Vor den Friedensgerichten von Sint-Genesius-Rode" ersetzt.

Art. 7 - Artikel 14 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 9. August 1963, wird wie folgt abgeändert:

1. Die Wörter "Mouscron, Comines" werden durch das Wort "Mouscron" ersetzt.

2. Die Wörter "Sint-Martens-Voeren" werden durch die Wörter "in der Gemeinde Voeren" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 42 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wird wie folgt abgeändert:

1. Das Wort "Grimbergen," wird aufgehoben.

2. Die Wörter "Herne-Sint-Pieters-Leeuw," werden aufgehoben.

3. Die Wörter "Kraainem-Sint-Genesius-Rode" werden durch die Wörter "Sint-Genesius-Rode" ersetzt.

4. Die Wörter "Overijse und" werden aufgehoben.

Art. 9 - In Artikel 43 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:

"Zwei Magistrate der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Mons und ein Magistrat des Arbeitsauditorats von Hennegau müssen darüber hinaus die Kenntnis der niederländischen Sprache nachweisen."

Art. 10 - Artikel 46 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 1999, wird wie folgt abgeändert:

1. Die Wörter "In den Kantonen Ath-Lessines" werden durch die Wörter "Im Kanton Ath" ersetzt.

2. Die Wörter "und Enghien-Lens" werden aufgehoben.

3. Die Wörter "Mouscron-Comines-Warneton" werden durch das Wort "Mouscron" ersetzt.

4. Die Wörter "im zweiten Kanton Ypern-Poperinge" werden durch die Wörter "im Kanton Poperinge" ersetzt.

5. Das Wort "Ronse" wird durch das Wort "Geraardsbergen" ersetzt.

6. Die Wörter "Herne-Sint-Pieters-Leeuw" werden durch das Wort "Lennik" ersetzt.

7. Die Wörter "Tongern-Voeren" werden durch das Wort "Tongern" ersetzt.

8. Die Wörter "Kraainem-Sint-Genesius-Rode" werden durch die Wörter "Sint-Genesius-Rode" ersetzt.

Art. 11 - Artikel 53 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1957 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Provinzen und" aufgehoben.

2. Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben.

3. In § 1 Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird das Wort "Mons" durch das Wort "Hennegau" ersetzt.

4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "In den in Artikel 2 erwähnten Provinzen und in dem in Artikel 2 erwähnten Bezirk" durch die Wörter "In den in Artikel 2 erwähnten Bezirken" ersetzt.

5. In § 2 Absatz 2 wird der erste Satz aufgehoben.

6. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "Hasselt" durch das Wort "Limburg" ersetzt.

7. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

Ein Greffier der Friedensgerichte der Kantone Mouscron-Comines-Warneton, Ath-Lessines und Enghien-Lens muss die Kenntnis der niederländischen Sprache nachweisen.

8. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

"Ein Greffier der Friedensgerichte des Kantons "Tongern-Voeren", des zweiten Kantons Kortrijk, des zweiten Kantons Ypern-Poperinge und des Kantons Ronse muss die Kenntnis der französischen Sprache nachweisen."

9. Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Der Chefgreffier oder ein Greffier der Friedensgerichte der Kantone Kraainem-Sint-Genesius-Rode, Meise und Herne-Sint-Pieters-Leeuw muss die Kenntnis der französischen Sprache nachweisen."

10. In § 5 Absatz 1, ersetzt durch Nr. 7, werden die Wörter "Mouscron-Comines-Warneton" durch das Wort "Mouscron" ersetzt.

11. In § 5 Absatz 1, ersetzt durch Nr. 7, werden die Wörter "Ath-Lessines" durch die Wörter "und Ath" ersetzt.

12. In § 5 Absatz 1, ersetzt durch Nr. 7, werden die Wörter "und Enghien-Lens" aufgehoben.

13. In § 5 Absatz...

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