25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Landwirtschaft und bestimmte Haushaltsfonds - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 8 und 17 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Landwirtschaft und bestimmte Haushaltsfonds.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Landwirtschaft und bestimmte Haushaltsfonds

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt

Abschnitt 1 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge

Art. 2 - Der Königliche Erlass vom 26. Januar 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge wird mit Wirkung vom 18. Februar 2016 bestätigt.

Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin

Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 19. März 2014, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

" § 2 - Der König kann die Sonderbedingungen für die Anerkennung der Berufsqualifikationen und die Dienstleistungsfreiheit der Tierärzte bestimmen, die ihr Diplom beziehungsweise ihre Berufsbezeichnung ganz oder teilweise in einer Universität oder einer vergleichbaren Lehranstalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Belgien erhalten haben.

Er kann ebenfalls die Regeln festlegen, die einerseits für eine zeitweilige und gelegentliche Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen und andererseits für eine Niederlassung in Belgien anwendbar sind, sowie die Kriterien präzisieren, auf deren Grundlage eine Unterscheidung zwischen beiden Konzepten gemacht wird, wenn sich der Dienstleistungserbringer auf das belgische Staatsgebiet begibt.

Der König kann zudem die Modalitäten in Bezug auf den Zugang zum Beruf eines Tierarztes für Drittstaatsangehörige bestimmen, die über eine außerhalb der Europäischen Union erhaltene Berufsbezeichnung verfügen.

Abschnitt 3 - Pflichtbeiträge an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse - Schweinesektor

Art. 4 - Artikel 24 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 2016 und 7. April 2017, wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

8. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 um 50 Prozent verringert und wie folgt ersetzt:

- Ein Pflichtbeitrag von 0,20 EUR beziehungsweise 0,10 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 3,10 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs auferlegt, je nachdem, ob Ferkel den Betrieb verlassen oder nicht.

Falls die Ferkel jedoch immer zum selben Betrieb gebracht werden, in dem sie bis zur Schlachtung gehalten werden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,10 EUR pro Zuchtschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 3,10 EUR pro Betrieb.

- Ein Pflichtbeitrag von 0,64 EUR beziehungsweise 0,15 EUR pro Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 3,10 EUR pro Betrieb, wird dem Verantwortlichen eines Betriebs auferlegt, je nachdem, ob dem Betrieb Ferkel zugeführt werden oder nicht.

Falls die Ferkel jedoch immer aus demselben Ursprungsbetrieb stammen, wo sie geboren wurden, beträgt der Pflichtbeitrag 0,15 EUR pro Mastschwein, das gehalten werden kann, mit einem Mindestbeitrag von 3,10 EUR pro Betrieb. Diese Beträge werden für Betriebe, in denen mehr als 1 500 Mastschweine gehalten werden können, um 0,10 EUR erhöht.

Art. 5 - Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2017.

Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung

Art. 6 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt:

Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen, die aufgeführt sind:

- in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2014, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 32...

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