25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TEIL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

  1. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Teilumsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen.

    TEIL II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen

    KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

  2. 3 - Artikel 3 des Gesetzes vom 3. August 2012, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert:

    1. Eine Nr. 15/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    "15/1. "Finanzinstrumenten": Finanzinstrumente wie in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 bestimmt,".

    2. Eine Nr. 20/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    "20/1. "Leitungsorgan": (a) das gesetzliche Verwaltungsorgan oder (b) gegebenenfalls den Direktionsausschuss, sofern ein Direktionsausschuss bestimmt worden ist, oder (c) im Falle einer nach dem dualistischen System organisierten Europäischen Gesellschaft, den Vorstand. Die in vorliegendem Gesetz festgelegten, an das Leitungsorgan oder das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion gerichteten Anforderungen gelten auch oder stattdessen für diejenigen Mitglieder anderer Organe der Verwaltungsgesellschaft, der Investmentgesellschaft oder der Verwahrstelle, denen das Gesetz die entsprechenden Befugnisse zuweist,".

    3. Eine Nr. 49/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    "49/1. "Richtlinie 98/26/EG": die Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen,".

    4. Eine Nr. 57/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    "57/1. "Richtlinie 2006/73/EG": die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie,".

    5. Eine Nr. 61/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    "61/1. "Richtlinie 2013/34/EU": die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates,".

    KAPITEL 2 - Verwahrstelle

  3. 4 - Artikel 50 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

    § 1 - Ein Organismus für gemeinsame Anlagen muss über eine einzige Verwahrstelle verfügen.

    Die Bestellung der Verwahrstelle wird in einem Vertrag schriftlich vereinbart.

    Dieser Vertrag regelt unter anderem den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle gemäß vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen ihren Aufgaben für den Organismus für gemeinsame Anlagen, für den sie als Verwahrstelle bestellt wurde, nachkommen kann.

    2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    In Absatz 1 erwähnte Börsengesellschaften und ausländische Wertpapierfirmen erfüllen folgende Mindestanforderungen:

    1. Sie verfügen über die notwendige Ausstattung, um Finanzinstrumente zu verwahren, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können.

    2. Sie legen Strategien und Verfahren fest, die ausreichen, um sicherzustellen, dass sie, ihre Geschäftsleitung und ihre Beschäftigten den Verpflichtungen nach vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nachkommen.

    3. Sie treffen wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessenen Maßnahmen zur Vorbeugung von Interessenkonflikten und behalten diese bei.

    4. Sie sorgen dafür, dass Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte geführt werden, die ausreichen, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und die in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen vorgesehenen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.

    5. Sie treffen angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Vorschriftsmäßigkeit ihrer Verwahrfunktionen zu gewährleisten; zu diesem Zweck greifen sie - auch im Hinblick auf die Durchführung ihrer Verwahrtätigkeiten - auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück.

    6. Ihre Leitungsorgane verfügen kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten der Verwahrstelle samt ihrer Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

    3. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    § 3 - Die Personen, die die Verwahrstelle vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Verwahrstelle tatsächlich bestimmen, müssen insbesondere in Bezug auf die Art des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen über ausreichende Erfahrung verfügen.

  4. 5 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Der Auftrag der Verwahrstelle kann nur beendet werden, wenn die FSMA dem Wechsel der Verwahrstelle zugestimmt hat oder wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen nicht mehr in dem in Artikel 33 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist.

  5. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 51/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 51/1 - § 1 - Die Verwahrstelle:

    1. stellt sicher, dass die Aktiva, deren Verwahrung sie übernommen hat, mit den Aktiva übereinstimmen, die in der Buchhaltung des Organismus für gemeinsame Anlagen vermerkt sind,

    2. stellt sicher, dass die in ihrer Buchhaltung vermerkte Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile mit der Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile übereinstimmt, die in der Buchhaltung des Organismus für gemeinsame Anlagen vermerkt ist,

    3. stellt sicher, dass Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß den anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, der Verwaltungsordnung oder der Satzung des Organismus für gemeinsame Anlagen und dem Prospekt erfolgen,

    4. stellt sicher, dass die Berechnung des Nettoinventarwerts der Anteile des Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß den anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, der Verwaltungsordnung oder der Satzung des Organismus für gemeinsame Anlagen und dem Prospekt erfolgt,

    5. stellt sicher, dass die Anlagegrenzen, die in den anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, der Verwaltungsordnung oder der Satzung des Organismus für gemeinsame Anlagen und dem Prospekt festgelegt sind, eingehalten werden,

    6. leistet den Weisungen der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft Folge, es sei denn, diese Weisungen verstoßen gegen die anwendbaren Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die Verwaltungsordnung oder die Satzung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder den Prospekt,

    7. stellt sicher, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten des Organismus für gemeinsame Anlagen der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an diesen Organismus überwiesen wird,

    8. stellt sicher, dass die Regeln in Sachen Provisionen und Kosten, die in den anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, der Verwaltungsordnung oder der Satzung des Organismus für gemeinsame Anlagen und dem Prospekt festgelegt sind, eingehalten werden,

    9. stellt sicher, dass die Erträge des Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß den anwendbaren Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, der Verwaltungsordnung oder der Satzung und dem Prospekt verwendet werden.

    § 2 - Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die Cashflows des Organismus für gemeinsame Anlagen ordnungsgemäß überwacht werden, und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines Organismus für gemeinsame Anlagen von Anteilinhabern oder im Namen von Anteilinhabern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des Organismus für gemeinsame Anlagen auf Geldkonten verbucht wurden, die:

    1. auf den Namen des Organismus für gemeinsame Anlagen, auf den Namen der für den Organismus für gemeinsame Anlagen handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den Organismus für gemeinsame Anlagen handelnden Verwahrstelle eröffnet wurden,

    2. bei einer in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a), b) und c) der Richtlinie 2006/73/EG genannten Stelle eröffnet wurden und

    3. gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen geführt werden.

    Werden die Geldkonten auf den Namen der für den Organismus für gemeinsame Anlagen handelnden Verwahrstelle eröffnet, so werden auf solchen Konten weder Gelder der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Stelle noch Gelder der Verwahrstelle selbst verbucht.

    § 3 - Das Vermögen des Organismus für gemeinsame Anlagen wird der Verwahrstelle wie folgt zur Verwahrung anvertraut:

    1. Für...

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