25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über dingliche Sicherheiten auf beweglichen Gütern - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 25. Dezember 2016 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über dingliche Sicherheiten auf beweglichen Gütern.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über dingliche Sicherheiten auf beweglichen Gütern

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was die dinglichen Sicherheiten auf beweglichen Gütern betrifft, und zur Aufhebung verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich

  1. 2 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was die dinglichen Sicherheiten auf beweglichen Gütern betrifft, und zur Aufhebung verschiedener Bestimmungen in diesem Bereich wird Artikel 1 "Zweck" durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Dieses Vorrangsrecht gilt als ein in Artikel 12 des Hypothekengesetzes erwähntes Vorzugsrecht."

  2. 3 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden in Absatz 2 von Artikel 4 "Nachweis" die Wörter "im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die Wörter "im Sinne von Buch I Artikel I.1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

  3. 4 - In Artikel 12 desselben Gesetzes wird Artikel 7 "Gegenstand" wie folgt abgeändert:

    a)Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

    "Das Pfandrecht kann ein körperliches oder unkörperliches bewegliches Gut, ein von Natur aus bewegliches Gut, das durch Bestimmung unbeweglich geworden ist, oder eine bestimmte Gesamtheit solcher Güter zum Gegenstand haben, mit Ausnahme von Seeschiffen und eingetragenen Binnenschiffen und Fahrzeugen im Sinne von Buch II des Handelsgesetzbuches."

    1. In Absatz 4 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" durch die Wörter "im Sinne von Buch I Artikel I.1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

  4. 5 - In Artikel 17 desselben Gesetzes wird Absatz 2 von Artikel 12 "Umfang" wie folgt abgeändert:

    1. Die Wörter "im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz" werden durch die Wörter "im Sinne von Buch I Artikel I.1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

    2. Zwischen den Wörtern "der Hauptsumme" und dem Wort "betragen" werden die Wörter "zum Zeitpunkt der Verteilung oder der Anrechnung" eingefügt.

  5. 6 - In Artikel 19 desselben Gesetzes wird Artikel 14 "Weiterverpfändung" durch die Wörter ", es sei denn, der Pfandschuldner erteilt seine Erlaubnis" ergänzt.

  6. 7 - In Artikel 20 desselben Gesetzes wird Artikel 15 "Drittwirksamkeit" wie folgt abgeändert:

    1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      "Die Registrierung im Pfandregister ist für eine Verpfändung von Forderungen ausgeschlossen."

    2. Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "seines Vertreters" durch die Wörter "seines Vertreters, wie in Artikel 3 erwähnt," ersetzt.

  7. 8 - In Artikel 32 desselben Gesetzes wird Artikel 26 "Pfandregister" wie folgt abgeändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

      Die Registrierung eines Pfandrechts und eines Eigentumsvorbehalts erfolgt im Nationalen Pfandregister, Pfandregister genannt, das bei der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen aufbewahrt wird.

    2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

      "Das Pfandregister ist ein Datenverarbeitungssystem zur Registrierung und Konsultierung von Pfandrechten und Eigentumsvorbehalten, zur Änderung, Erneuerung, Abtretung oder Streichung der Registrierung von Pfandrechten oder Eigentumsvorbehalten und zur Abtretung des Ranges eines registrierten Pfandrechts."

    3. Im früheren letzten Absatz, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Der in Absatz 1 erwähnte Hypothekendienst" durch die Wörter "Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" ersetzt.

    4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      "Die Artikel 27, 28, 32, 33, 34, 35, 36 und 37 sind auf die Registrierung des Eigentumsvorbehalts entsprechend anwendbar."

  8. 9 - In Artikel 33 desselben Gesetzes wird Artikel 27 "Authentifizierung" wie folgt abgeändert:

    1. [Abänderung des niederländischen Textes]

    2. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

      "Bei jeder Registrierung, Konsultierung, Änderung, Erneuerung, Abtretung des Ranges oder Abtretung eines Pfandrechts oder Streichung registrierter Pfandrechte ist eine Authentifizierung des Benutzers des Pfandregisters erforderlich."

    3. [Abänderung des niederländischen Textes]

  9. 10 - In Artikel 34 desselben Gesetzes werden in Absatz 1 von Artikel 28 "Kosten" die Wörter "Erneuerung und Streichung von Daten" durch die Wörter "Erneuerung und Streichung von Daten sowie die Abtretung des Ranges oder die Abtretung eines Pfandrechts" ersetzt.

  10. 11 - In Artikel 35 desselben Gesetzes wird Artikel 29 "Registrierung" wie folgt abgeändert:

    1. Der heutige Artikel 29 wird § 1.

    2. In Absatz 2 wird das Wort "Eintragung" durch das Wort "Registrierung" ersetzt.

    3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    " § 2 - Der Verkäufer ist aufgrund der Vereinbarung, in der die Eigentumsvorbehaltsklausel vermerkt ist, berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt zu registrieren, indem er die in Artikel 30 erwähnten Daten, wie sie in dem in Artikel 69 erwähnten Schriftstück vorkommen, entsprechend den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten ins Pfandregister einträgt.

    Der Verkäufer haftet für jeglichen Schaden, der sich eventuell aus der Registrierung fehlerhafter Daten ergibt.

    Der Verkäufer setzt den Käufer schriftlich über die Registrierung in Kenntnis."

  11. 12 - In Artikel 36 desselben Gesetzes wird Artikel 30 "Anzugebende Daten" wie folgt ersetzt:

    "Art. 30 - Anzugebende Daten

    § 1 - Bei der Registrierung des Pfandrechts sind folgende Daten anzugeben:

    1. die Identität des Pfandgläubigers oder des in Artikel 3 erwähnten Vertreters:

    1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt: ihr Name, ihr erster Vorname oder ihre ersten beiden Vornamen, das Land, die Postleitzahl und die Gemeinde ihres Hauptwohnortes und, wenn sie über eine Unternehmensnummer verfügt, diese Nummer; in Ermangelung einer Unternehmensnummer, ihre Nationalregisternummer, wenn der Benutzer ermächtigt ist, diese Nummer im Rahmen des vorliegenden Kapitels zu benutzen, und ihr Geburtsdatum,

    2. wenn es sich um eine juristische Person handelt: ihr Gesellschaftsname, ihre Rechtsform, das Land, die Postleitzahl und die Gemeinde ihres Gesellschaftssitzes und, wenn sie über eine Unternehmensnummer verfügt, diese Nummer,

    2. die Identität des Pfandschuldners:

    die in Nr. 1 Buchstabe a) beziehungsweise b) aufgezählten Daten,

    3. gegebenenfalls die Identität des Bevollmächtigten des Pfandgläubigers oder des in Artikel 3 erwähnten Vertreters:

    die in Nr. 1 Buchstabe a) beziehungsweise b) aufgezählten Daten,

    4. die Bestimmung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter, für die die Registrierung erfolgt,

    5. die Bestimmung der gesicherten Forderungen, für die die Registrierung erfolgt,

    6. der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind und für den die Registrierung erfolgt,

    7. die Erklärung des Pfandgläubigers, des in Artikel 3 erwähnten Vertreters oder ihres Bevollmächtigten darüber, dass der Pfandgläubiger oder der Vertreter für jeglichen Schaden haftet, der sich eventuell aus der Registrierung fehlerhafter Daten ergibt.

    § 2 - Bei der Registrierung des Eigentumsvorbehalts sind folgende Daten anzugeben:

    1. die Identität des Verkäufers:

    die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) beziehungsweise b) aufgezählten Daten,

    2. die Identität des Käufers:

    die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) beziehungsweise b) aufgezählten Daten,

    3. gegebenenfalls die Identität des Bevollmächtigten des Verkäufers:

    die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) beziehungsweise b) aufgezählten Daten,

    4. die Bestimmung der verkauften Güter, für die die Registrierung erfolgt,

    5. die Bestimmung des nicht gezahlten Kaufpreises, für den die Registrierung erfolgt,

    6. die Erklärung des Verkäufers oder seines Bevollmächtigten darüber, dass der Verkäufer für jeglichen Schaden haftet, der sich eventuell aus der Registrierung fehlerhafter Daten ergibt."

  12. 13 - In Artikel 37 desselben Gesetzes wird Artikel 31 "Konsultierung" wie folgt ersetzt:

    "Art. 31 - Konsultierung

    § 1 - Mit Bezug auf ein registriertes Pfandrecht können folgende Daten konsultiert werden:

    1. die Registrierungsnummer,

    2. die Identität des Pfandgläubigers oder des in Artikel 3 erwähnten Vertreters,

    3. die Identität des Pfandschuldners,

    4. gegebenenfalls die Identität des Bevollmächtigten des Pfandgläubigers oder des in Artikel 3 erwähnten Vertreters,

    5. die Bestimmung der mit dem Pfandrecht belasteten Güter, für die die Registrierung erfolgt ist,

    6. die Bestimmung der gesicherten Forderungen, für die die Registrierung erfolgt ist,

    7. der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderungen besichert sind und für den die Registrierung erfolgt ist,

    8. die Erklärung des Pfandgläubigers, des in Artikel 3 erwähnten Vertreters oder ihres Bevollmächtigten darüber, dass der Pfandgläubiger oder der Vertreter für jeglichen Schaden haftet, der sich eventuell aus der Registrierung fehlerhafter Daten ergibt,

    9. das Datum der Registrierung.

    § 2 - Mit Bezug auf einen registrierten...

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