25. AUGUST 2022 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 30. Mai 2017 zur Festlegung der Ernennungsbedingungen für das Amt eines Generaldirektors und eines Finanzdirektors in den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Gemeindedekrets vom 23. April 2018, Artikel 88 § 1 Absatz 3;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 30. Mai 2017 zur Festlegung der Ernennungsbedingungen für das Amt eines Generaldirektors und eines Finanzdirektors in den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets;

Aufgrund des Protokolls Nr. UA1/2022 des Komitees C - Ausschuss für Lokal- und Provinzialbehörden - Sektion I - Unterausschuss der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 14. April 2022;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 18. Mai 2022;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von 30 Tagen, der dem Staatsrat am 14. Juni 2022 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 übermittelt wurde;

In Erwägung, dass kein Gutachten innerhalb dieser Frist mitgeteilt worden ist;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973.

Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - Artikel 6 des Erlasses der Regierung vom 30. Mai 2017 zur Festlegung der Ernennungsbedingungen für das Amt eines Generaldirektors und eines Finanzdirektors in den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets wird wie folgt ersetzt:

Art. 6 - Beförderung

Der Gemeinderat legt die Dienstränge fest, deren Inhaber...

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