25. APRIL 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Einführung einer informativen Mietpreistabelle in Ausführung von Artikel 89 des Dekrets vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag, Artikel 89;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 8. März 2019;

Aufgrund des am 11. April 2019 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1 Ziffer 2°, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 65.685/2;

Auf Vorschlag der Ministerin für Wohnungswesen;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Dekret vom 15. März 2018: das Dekret vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag;

  2. Mietpreistabelle: die informative Mietpreistabelle;

  3. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört.

    Art. 2 - Es wird eine informative Mietpreistabelle erstellt, deren Beträge in Euro in Anhang 1 aufgeführt werden.

    Der Minister aktualisiert den Anhang 1, wenn die neue Datensammlung verfügbar ist.

    Art. 3 - § 1. Die Tabelle wird auf der Grundlage der Daten, die sich aus Umfragen über die Mieten in der Wallonischen Region ergeben, empirisch erstellt.

    § 2. Andere Datenbanken können in Verbindung mit oder anstelle dieser Umfragen verwendet werden, wenn sie relevant sind und die Zuverlässigkeit der in der Tabelle verwendeten Daten erhöhen.

    § 3. Während der Datenerhebung und -verarbeitung werden mittels Konsistenztests Kontrollen durchgeführt, um etwaige Anomalien zwischen den verschiedenen für jede in der Datenbank enthaltene Einheit gesammelten Informationen aufzudecken.

    § 4. Mit Ausnahme der in Artikel 89 § 3 Absatz 2 des Dekrets vom 15. März 2018 genannten Fälle handelt es sich bei den Einheiten in der Stichprobe um Mietwohnungen, bei denen es sich bei den Vermietern um natürliche oder juristische Personen des Privatrechts handelt und für die eine Miete gezahlt wird.

    § 5. Die Mindestanzahl der für die Stichprobe erforderlichen Einheiten wird im Verhältnis zur Anzahl der in der Wallonischen Region ansässigen Mieterhaushalte nach der letzten Volkszählung unter Einhaltung der statistischen Mindestparameter von zwei Prozent Fehlerquote und fünfundneunzig Prozent Konfidenzintervall bestimmt.

    § 6. Die fünf Provinzen der Wallonischen Region verfügen über eine Stichprobe, die im Verhältnis zur Anzahl der dort ansässigen Mieterhaushalte nach der letzten Volkszählung berechnet wird, mit einem Minimum von 200 Einheiten pro Provinz.

    § 7. Innerhalb jeder Provinz wird die Bezeichnung der Mieterhaushalte innerhalb jeder Gemeinde proportional gewählt.

    Art. 4 - Die Umfrage über die Mieten umfasst Informationen über die Identifizierung und Merkmale der Mietobjekte sowie über die Miete.

    Die Umfrage erfolgt mittels eines Fragebogens, dessen Kategorien von Informationen in Anhang 2 aufgeführt sind.

    Art. 5 - Die in der Tabelle enthaltenen Mieten berücksichtigen insbesondere:

  4. die Fläche der Wohnung;

  5. den Standort der Wohnung;

  6. die Bauzeit der Wohnung;

  7. die Art Wohnung;

  8. die Energieeffizienz des Gebäudes;

  9. die Anzahl der Bäder und Toiletten;

  10. die Anzahl der verfügbaren Schlafzimmer.

    Art. 6 - Die in Anwendung der in Artikel 5 genannten Kriterien in die Tabelle eingetragenen Mieten werden mittels einer hedonischen statistischen Regressionsanalyse auf der Grundlage der in den in Artikel 3 Paragraph 1 genannten Umfragen über die Mieten...

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