25. APRIL 2016 - Dekret über Maßnahmen im Beschäftigungsbereich TITEL

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Abänderung des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer

Artikel 1 - Artikel 7 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2015, wird wie folgt abgeändert:

  1. In Paragraf 1 Absatz 3, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden die Buchstaben r), w) und zc) aufgehoben.

  2. Folgender Paragraf 1novies wird eingefügt:

    " § 1novies - Die in Paragraf 1 Absatz 3 Buchstaben i) und p) erwähnte Ermächtigung erlaubt nicht das Ergreifen von Maßnahmen im Hinblick auf die Auszahlung folgender Prämien, Zulagen oder Zuschläge:

  3. die Niederlassungsunterstützung;

  4. der Mobilitätszuschlag;

  5. die LBA-Ausbildungsprämie;

  6. die Übergangsprämie."

    Art. 2 - Artikel 8 desselben Erlassgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 1994 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:

  7. In Paragraf 1 Absatz 1 wird die Wortfolge "Landesamt für Arbeitsbeschaffung" durch die Wortfolge "Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft" ersetzt und derselbe Absatz wie folgt ergänzt:

    "Jede lokale Beschäftigungsagentur muss von der Regierung anerkannt werden, bevor sie ihre Aktivitäten ausüben darf."

  8. In Paragraf 1 Absatz 3 wird die Wortfolge "Der König" durch die Wortfolge "Die Regierung" ersetzt.

  9. In Paragraf 2 Absatz 4, ersetzt durch das Gesetz vom 7. April 1999, wird die Wortfolge "Der König" durch die Wortfolge "Die Regierung" ersetzt.

  10. In Paragraf 2 Absatz 5, ersetzt durch das Gesetz vom 7. April 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wortfolgen "Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König" und "Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt Er" bzw. das Wort "Er" mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen jeweils durch die Wortfolgen "Die Regierung legt" und "Sie legt" bzw. das Wort "Sie" ersetzt.

  11. In Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a), ersetzt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001, wird die Wortfolge "Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum vorgesehene Existenzminimum" durch die Wortfolge "Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehene Eingliederungseinkommen" ersetzt.

  12. In Paragraf 3 Absatz 2 wird die Wortfolge "Der König" jeweils durch die Wortfolge "Die Regierung" ersetzt.

  13. In Paragraf 3 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 7. April 1999, wird die Wortfolge "Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König" durch die Wortfolge "Die Regierung legt" ersetzt.

  14. In Paragraf 4 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 7. April 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird die Wortfolge "Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König" bzw. das Wort "Er" durch die Wortfolge "Die Regierung bestimmt" bzw. das Wort "sie" ersetzt.

  15. In Paragraf 5, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999, werden die Wortfolgen "vom König" bzw. "Landesamt für Arbeitsbeschaffung" durch die Wortfolgen "von der Regierung" bzw. "Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft" ersetzt.

  16. In Paragraf 6 Absatz 1 wird die Wortfolge "Der König" durch die Wortfolge "Die Regierung" ersetzt.

  17. In Paragraf 6, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und vom 5. März 2002, werden die Absätze 2, 3 und 4 aufgehoben.

  18. In Paragraf 6 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 5. März 2002, wird die Wortfolge "Der König kann gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten das Landesamt für Arbeitsbeschaffung mit der Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben der lokalen Beschäftigungsagenturen beauftragen und vorsehen" durch die Wortfolge "Die Regierung legt die Bedingungen und Modalitäten der Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben der lokalen Beschäftigungsagenturen fest. Sie kann vorsehen" ersetzt.

  19. In Paragraf 8, eingefügt durch das Gesetz vom 5. März 2002, wird die Wortfolge "Der König" bzw. das Wort "Er" durch die Wortfolge "Die Regierung" bzw. das Wort "Sie" ersetzt.

  20. In Paragraf 11 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird die Wortfolge "Landesamt für Arbeitsbeschaffung" durch die Wortfolge "Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft" ersetzt.

    Art. 3 - In Artikel 8ter Absätze 1 und 2 desselben Erlassgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wortfolgen "Landesamt für Arbeitsbeschaffung" bzw. "vom König" jeweils durch die Wortfolgen "Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft" bzw. "von der Regierung" ersetzt.

    Art. 4 - In Artikel 9 desselben Erlassgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 1994, wird die Wortfolge "vom König" durch die Wortfolge "von der Regierung" ersetzt.

    KAPITEL 2 - Abänderung des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine

    Art. 5 - Artikel 3 § 1 des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert:

  21. In Absatz 3 werden die Wortfolgen "par l'armateur et/ou" und "door de reder en/of" jeweils gestrichen.

  22. Die Absätze 4, 5 und 6 werden aufgehoben.

    Kapitel 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Februar 1965 über die Ausübung seitens Ausländer von Berufstätigkeiten als Selbständige

    Art. 6 - Im Gesetz vom 19. Februar 1965 über die Ausübung seitens Ausländer von Berufstätigkeiten als Selbständige, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wortfolgen "der König" und "vom König" bzw. das Wort "Er" mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen jeweils durch die Wortfolgen "die Regierung", "von der Regierung" bzw. durch das Wort "sie" ersetzt.

    Art. 7 - In Artikel 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Februar 2001, wird die Wortfolge "Staatsgebiet des Königreichs" durch die Wortfolge "deutschen Sprachgebiet" ersetzt.

    Art. 8 - Artikel 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Februar 2001, wird aufgehoben.

    Art. 9 - Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juni 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. Februar 2001, 1. Mai 2006 und 1. März 2007, wird wie folgt abgeändert:

  23. In Paragraf 1 Absatz 1 wird die Wortfolge "von dem vom Minister des Mittelstands bestimmten beauftragten Beamten" durch die Wortfolge "von der Regierung" ersetzt.

  24. In Paragraf 1 Absatz 2 wird die Wortfolge "von dem zu diesem Zweck beauftragten Beamten, der in Absatz 1 erwähnt ist," durch die Wortfolge "von ihr" ersetzt.

  25. In Paragraf 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

    Ein Antrag auf Erhalt, Verlängerung oder Erneuerung einer Berufskarte entspricht insbesondere dann nicht den Zulässigkeitsbedingungen, wenn:

    1. der Antrag unvollständige oder unrichtige Angaben enthält oder enthalten hat oder wenn die im Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen vermerkten Bedingungen nicht erfüllt sind;

    2. die selbstständige Beschäftigung entweder gegen die öffentliche Ordnung, gegen die öffentliche Sicherheit oder gegen die Gesetze, Dekrete und Verordnungen oder die internationalen Vereinbarungen und Abkommen in Angelegenheiten der Anwerbung und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt;

    3. Gründe der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit, die auf der persönlichen Verhaltensweise des Antragstellers beruhen, es erforderlich machen;

    4. der Antragsteller gegen das Sozialstatut der Selbstständigen verstößt oder die Antragslage darauf schließen lässt, dass der Antragsteller in der Folge im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung beschäftigt wird;

    5. der Antragsteller oder die juristische Person, an der er gegebenenfalls beteiligt ist, nicht die Bedingungen für den Zugang zum Beruf bzw. zu der Aktivität erfüllt oder erfüllen wird;

    6. ein wirtschaftliches Projekt betroffen ist, bei dem das Einkommen aus der selbstständigen Beschäftigung es dem Antragsteller nicht erlaubt, für seinen Unterhalt oder den seiner Familie zu sorgen;

    7. die in Artikel 4 § 1 aufgeführte Bedingung nicht eingehalten ist.

    Art. 10 - Artikel 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert:

  26. Absatz 1 wird durch die folgenden beiden Absätze ersetzt:

    "Die Regierung beurteilt:

  27. ob der Antrag auf Erhalt, Verlängerung oder Erneuerung einer Berufskarte den Zulässigkeitsbedingungen entspricht;

  28. ob insbesondere im Hinblick auf die Förderung der Beschäftigung die Bewilligung des Antrags einen nachhaltigen wirtschaftlichen Mehrwert für die Deutschsprachige Gemeinschaft bietet. Hierbei kann sie sich von externen Sachverständigen für wirtschaftliche Fragestellungen beraten lassen.

    Die Regierung kann den Antrag gegebenenfalls unter Auflagen bewilligen."

  29. In Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird die Wortfolge "vom beauftragten Beamten" gestrichen und die Wortfolge "beim Minister des Mittelstands" durch die Wortfolge "bei der Regierung" ersetzt.

  30. Die neuen Absätze 4, 6, 7 und 8 werden aufgehoben.

  31. In dem neuen Absatz 5 wird die Wortfolge "Der Minister des Mittelstands fasst seinen Beschluss" durch die Wortfolge "Die Regierung fasst ihren Beschluss" ersetzt und die Wortfolge "der Stellungnahme des Rates für Wirtschaftliche Untersuchung in Sachen Ausländer" durch die Wortfolge "der Beschwerde" ersetzt.

    Art. 11 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Februar 2001, wird wie folgt abgeändert:

  32. In Absatz 1 wird der einleitende Satz durch die Wortfolge "Die Regierung kann die Berufskarte dem Inhaber entziehen: " ersetzt.

  33. Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze ersetzt:

    "Der Ausländer, dem die Berufskarte entzogen worden ist, kann binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab Kenntnisnahme des Entzugsbeschlusses bei der Regierung eine Beschwerde einreichen.

    Die Regierung fasst ihren Beschluss und notifiziert ihn dem...

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