25. APRIL 2014. - Ministerieller Erlass zur Bestellung der Bediensteten, die mit der Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße beauftragt sind - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Ministeriellen Erlasses vom 25. April 2014 zur Bestellung der Bediensteten, die mit der Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße beauftragt sind, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Ministeriellen Erlass vom 10. Juni 2014 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 25. April 2014 zur Bestellung der Bediensteten, die mit der Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße beauftragt sind,

- den Ministeriellen Erlass vom 11. März 2015 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 25. April 2014 zur Bestellung der Bediensteten, die mit der Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße beauftragt sind,

- den Ministeriellen Erlass vom 13. September 2016 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 25. April 2014 zur Bestellung der Bediensteten, die mit der Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße beauftragt sind,

- den Ministeriellen Erlass vom 16. März 2017 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 25. April 2014 zur Bestellung der Bediensteten, die mit der Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße beauftragt sind.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

25. APRIL 2014 - Ministerieller Erlass zur Bestellung der Bediensteten, die mit der Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße beauftragt sind

Artikel 1 - Die Bediensteten der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie sind befugt, alle in Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße zu ermitteln und festzustellen, mit Ausnahme der in Artikel XV.75 desselben Gesetzbuches bestimmten Verstöße.

  1. 2 - [ § 1] - Die Bediensteten des Dienstes Handelsvorschriften der Generaldirektion Wirtschaftsregelung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie sind befugt, die in den Artikeln XV.83 bis einschließlich XV.86 desselben Gesetzbuches bestimmten Verstöße zu ermitteln und festzustellen.

    [ § 2 - Die...

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