25. APRIL 2002 - Königlicher Erlass über die Festlegung und die Ausgleichung des Finanzmittelhaushalts der Krankenhäuser - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der föderalen Fassung von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der föderalen Fassung von Artikel 52 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2002 über die Festlegung und die Ausgleichung des Finanzmittelhaushalts der Krankenhäuser, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 19. September 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. April 2002 über die Festlegung und die Ausgleichung des Finanzmittelhaushalts der Krankenhäuser,

- den Königlichen Erlass vom 26. Oktober 2011 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. April 2002 über die Festlegung und die Ausgleichung des Finanzmittelhaushalts der Krankenhäuser,

- den Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. April 2002 über die Festlegung und die Ausgleichung des Finanzmittelhaushalts der Krankenhäuser.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT

25. APRIL 2002 - Königlicher Erlass über die Festlegung

und die Ausgleichung des Finanzmittelhaushalts der Krankenhäuser

(...)

KAPITEL 6 - Modalitäten für die Festlegung des Haushalts und Kriterien, gemäß denen die Kosten angenommen werden

(...)

Abschnitt 2 - Teil B des Haushalts

(...)

Unterabschnitt 9 - Unterteilung B4 des Haushalts

(...)

  1. 52 - [Zur Finanzierung der Betriebskosten der zugelassenen "Verbände als Konzertierungsplattform", erwähnt im Königlichen Erlass vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der auf Verbände psychiatrischer Anstalten und Dienste anwendbaren Zulassungsnormen, werden ab dem 1. Juli 2011 Haushaltsmittel in Höhe von 2.139.383,70 EUR (Index 1. Januar 2011) gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten unter die Verbände verteilt.

1. Die Finanzierung wird in zwei Schritten berechnet:

  1. erster Schritt: Bestimmten Verbänden wird wie folgt eine Basisentschädigung gewährt:

    - 20.000 EUR (Index 1. Juli 2011): Verbänden, die bis zu 300.000 Einwohner versorgen,

    - 10.000 EUR (Index 1. Juli 2011): Verbänden, die 300.001 bis 500.000 Einwohner versorgen,

    - 4.000 EUR (Index 1. Juli 2011): Verbänden, die 500.001 bis 899.999 Einwohner versorgen,

    - keine Basisentschädigung für Verbände, die 900.000 Einwohner und mehr versorgen,

  2. zweiter Schritt: Der Saldo des Haushalts wird im Verhältnis zur Anzahl Einwohner, die jeder Verband versorgt, verteilt.

    [...]

    Die...

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