24. SEPTEMBRE 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Anwendung von Artikel 4, Absatz 2 des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 10 vom 26. März 2020 über die zeitweilige Aussetzung bestimmter steuerrechtlicher Bestimmungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise;

Aufgrund des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 10 vom 26. März 2020 über die zeitweilige Aussetzung bestimmter steuerrechtlicher Bestimmungen, Artikel 4 Absatz 2;

Aufgrund des am 8. Juli 2020 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 16. Juli 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 13. Juli 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 3. September 2020 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 67.836/2/V;

In der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) das Coronavirus COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie qualifiziert hat;

In der Erwägung, dass die derzeitigen und künftigen Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung dazu führen könnten, jede Art von Aktivität auf dem Gebiet der Wallonischen Region zu verzögern;

In Erwägung der zuerst getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Ausgangsbeschränkung und der anschließend getroffenen Maßnahmen zu deren progressiven Lockerung, die von der Föderalregierung durch die nacheinander verabschiedeten Ministeriellen Erlasse mit Dringlichkeitsmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 vom 13., 18. und 23. März 2020, vom 3., 17. und 30. April 2020, vom 8., 15., 20., 25. und 30. Mai 2020, sowie vom 5. Juni 2020 getroffen wurden und jeweils im Belgischen Staatsblatt vom 13., 18. und 23. März 2020, vom 3., 17. und 30. April 2020, vom 8., 15., 20., 25. und 30. Mai 2020, sowie vom 5. Juni 2020 veröffentlicht wurden;

In der Erwägung, dass diese aufeinander folgenden Verlängerungen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 jedes Mal die Folge von Beschlüssen des Nationalen Sicherheitsrates sind, der die verschiedenen Befugnisebenen für eine wirksame Koordinierung des Kampfes gegen die Pandemie zusammenführt; diese Beschlüsse beruhen ihrerseits auf den Stellungnahmen...

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