24. SEPTEMBER 2020. - Erlass der Wallonischen Regierung zur Einführung einer Kategorie konjunkturbedingt geschützter Strom- und Gaskunden im Rahmen der COVID-19-Krise

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, Artikel 33 § 2, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 11. April 2014;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts, Artikel 31bis § 2, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 21. Mai 2015;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Dezember 2003 bezüglich des präventiven Aktionsplans für die Energie;

Aufgrund des Artikels 19 des Dekrets vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020;

Aufgrund des Berichts vom 8. Juni 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 2. Juni 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 9. Juli 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit begründet wird, dringend Vorkehrungen zu treffen, um den Status als geschützter Kunde durch die Einführung einer neuen Kategorie "konjunkturbedingt geschützter Kunden" auf die angeführten Kategorien auszudehnen, um Haushalte zu schützen, die Einkommensverluste wegen COVID-19 erleiden oder über ein geringes Einkommen verfügen und Schwierigkeiten haben, ihre Energierechnung zu begleichen;

Aufgrund des am 15. Juli 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 67.764/4 des Staatsrats;

Aufgrund der am 24. August 2020 abgegebenen Stellungnahme Nr. 72/2020 der Datenschutzbehörde;

In Erwägung der am 23. Juli 2020 abgegebenen Stellungnahme der CWaPE;

In Erwägung der am 17. Juli 2020 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Energie";

Auf Vorschlag des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Erlass über den Elektrizitätsmarkt: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Elektrizitätsmarkt;

  2. Erlass über den Gasmarkt: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Gasmarkt;

  3. Dekret über den Elektrizitätsmarkt: das Dekret vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts;

  4. Dekret über den Gasmarkt: das Dekret vom 19. Dezember 2002 über die Organisation des regionalen Gasmarktes.

    Art. 2 - Es wird eine Kategorie geschützter Kunden unter der Bezeichnung "konjunkturbedingt geschützte Kunden" eingeführt, in die folgende Kunden aufgenommen werden:

  5. Haushaltskunden, oder jede unter demselben Dach wohnende Person, die über eine Bescheinigung des ÖSHZ oder eines Sozialdienstes gemäß Anhang 1 verfügen, in der ihre Schwierigkeiten, die Energierechnung zu begleichen, anerkannt werden;

  6. Haushaltskunden, mit Ausnahme der in Artikel 33 § 1 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts genannten Kunden, die sich in Zahlungsverzug befinden, falls es sich um folgende Personen handelt:

    1. einen Kunden, oder jede unter demselben Dach wohnende Person, auf...

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