24. SEPTEMBER 2018 - Ministerieller Erlass Nr. h/c.12.6.937 zur Ausweisung der Zugangsbereiche für Freizeit-Wasserfahrzeuge an der Our und an der Salm

Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Denkmalschutz, und Vertreter bei der Großregion

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, der Artikel 58ter und 58quater, eingefügt durch das Dekret vom 21. April 1994;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen, Artikel 5;

Aufgrund des von den Gemeindekollegien von Burg-Reuland (27. März 2018) und Trois-Ponts (8. August 2018) eingereichten Antrags zur Eröffnung von Zugangsbereichen für Wasserfahrzeuge an der Our und an der Salm;

Aufgrund der am 25. April und 13. Juni 2018 abgegebenen, günstigen Stellungnahmen der Abteilung Natur und Forstwesen,

Beschließt :

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. zuständige Behörde: der bzw. die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die nichtschiffbaren Wasserläufe und die Erhaltung der Natur gehören, oder ihr Beauftragter;

  2. Beauftragter der zuständigen Behörde: der für die Wasserläufe zuständige Direktor der Direktion der nichtschiffbaren Wasserläufe, Avenue Prince de Liège 7 - 5100 Jambes;

  3. Zugangsbereiche: die von der zuständige Behörde ausgewiesenen Bereiche, wo das Ein- und Auswassern von Wasserfahrzeugen nach Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen gestattet wird;

  4. Our: Wasserlaufabschnitt unterhalb von Auel gemäß Anhang 1.C.4.;

  5. Salm: Wasserlaufabschnitt unterhalb der Talsperre von Vielsalm gemäß Anhang 1.C.1.

    Art. 2 - Das Ein- und Auswassern der Wasserfahrzeuge nach Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen wird auf den in Artikel 1 Ziffer 4 und 5 des vorliegenden Erlasses genannten Wasserlaufabschnitten und an den in Anhang A angeführten Zugangsbereichen erlaubt.

    Art. 3 - Die vorliegende Ausweisung wird für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erteilt.

    Art. 4 - Jeder Antrag auf Erneuerung ist wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der vorliegenden Genehmigung per Einschreiben beim Beauftragten der zuständigen Behörde einzureichen.

    Art. 5 - Die Nutzung der Zugangsbereiche ist für jede Person frei, die sich auf dem Wasserlauf fortbewegen möchte.

    Art. 6 - Anpassungen, die ggf. an einem Zugangsbereich, d.h. am Ufer vorzunehmen sind, werden auf das strikte Minimum...

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