24. OKTOBER 2023 - Erlass der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 18. März 2002 zur Infrastruktur im Hinblick auf die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 18. März 2002 zur Infrastruktur, Artikel 7 Nummer 8, eingefügt durch das Dekret vom 13. Dezember 2021;

Aufgrund des Gutachtens des Beirats für Wohnungswesen und Energie vom 7. Juli 2023;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 23. August 2023;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 31. August 2023;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 74.423/4 des Staatsrates, das am 4. Oktober 2023 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für die Energie zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. Energieeffizienzmaßnahmen: Arbeiten und Studien zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes oder Ersteinbau von auf die Energieeffizienz eines Gebäudes sich positiv auswirkenden Bauelementen;

  2. Energieeffizienz eines Gebäudes: die Energiemenge, die tatsächlich verbraucht oder berechnet wird, um den Energiebedarf im Rahmen der Standardnutzung des Gebäudes (unter anderem Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Beleuchtung und ggf. Kühlung) zu decken;

  3. Gebäude: jeder Bau mit Dach und Wänden, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird;

  4. neues Gebäude: jedes zu bauende oder wiederaufzubauende Gebäude, insofern eine Städtebaugenehmigung erforderlich ist;

  5. neu-gleichgestelltes Gebäude: ein bestehendes Gebäude, das einem neuen Gebäude entsprechend seiner Zweckbestimmung gleichgestellt wird, indem Wiederaufbau- oder Erweiterungsmaßnahmen vorgenommen werden, die eine Städtebaugenehmigung erfordern, sofern:

    1. diese Maßnahmen in der Schaffung einer Wohneinheit oder eines geschützten Volumens von mehr als 800 m3 bestehen oder,

    2. das bestehende Gebäude eine Nutzfläche von mehr als 1.000 m2 besitzt, seine tragende Struktur erhalten wird und die technischen Anlagen sowie mindestens 75%

    der Gebäudehülle ersetzt werden;

  6. umfassende Renovierung: Renovierungs-, Erweiterungs-, oder Abbrucharbeiten an einem bestehenden Gebäude, bei denen:

    1. mindestens zum Teil eine Städtebaugenehmigung erforderlich ist und,

    2. mindestens 25%

      der Oberfläche der bestehenden Gebäudehülle Arbeiten unterzogen werden, die die Energieeffizienz beeinflussen, und,

    3. die Neuinstallation oder der Austausch aller Anlagen durchgeführt wird, die die Energieeffizienz beeinflussen;

  7. einfache Renovierung: Renovierung zur Steigerung der Energieeffizienz eines bestehenden Gebäudes, die keine umfassende Renovierung darstellt.

    Art. 2 - Energieeffizienzmaßnahmen gelten als im Sinne des Dekrets vom 18. März 2002 zur Infrastruktur förderfähig, wenn sie die in Artikel 3 aufgeführten Bedingungen erfüllen.

    Folgende Arbeiten und Studien zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes können als Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Absatz 1 bezuschusst werden:

  8. Arbeiten zur Verbesserung der Wärmeisolation der Gebäudehülle;

  9. Arbeiten zum Einbau, zum Austausch oder zur Verbesserung der Anlagetechnik ohne Heizung;

  10. Arbeiten zum Einbau, zum Austausch oder zur Modernisierung der Anlagen zur Wärmeerzeugung;

  11. Studien zur energetischen Optimierung des Gebäudes.

    Art. 3 - § 1 - Neue und neu-gleichgestellte Gebäude sowie umfassende Renovierungen erfüllen die in Anhang 1 vorgegebenen Mindestanforderungen an den spezifischen jährlichen Primärenergieverbrauch (CEP).

    Für eine einfache Renovierung werden keine Anforderungen an den spezifischen jährlichen Primärenergieverbrauch gestellt. Es werden die Anforderungen an die Gebäudehülle nach den geltenden Anforderungen im Bereich der Energieeffizienz der Gebäude erfüllt.

    Die Wärmeisolation der Gebäudehülle ermöglicht es, Gesamtwärmedurchgangskoeffizienten zu erzielen, die die in den Anhängen 2 und 3 vorgegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.

    Die Anlagetechnik ohne Heizung erfüllt die in Anhang 4 aufgelisteten technischen Anforderungen.

    Die Anlagen zur Wärmeerzeugung erfüllen die in Anhang 5 aufgelisteten technischen Anforderungen.

    Die Studien zur energetischen Optimierung erfüllen die in Anhang 6 aufgelisteten Anforderungen.

    § 2 - Die für eine Bezuschussung in Betracht kommenden Ausgaben in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 erwähnten Arbeiten umfassen alle erforderlichen Leistungen, unter anderem die Arbeits- und Materialkosten, die die Energieeffizienz des Gebäudes verbessern. Die Leistungen, die zur Energieeffizienz beitragen, müssen in den Lastenheften oder Angeboten als gesonderte Posten aufgeführt werden und als solche identifizierbar sein.

    Art. 4 - Der vorliegende Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

    Art. 5 - Die Minister sind, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich, mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

    Eupen, den 24. Oktober 2023

    Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft:

    Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen

    O. PAASCH

    Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen

    A. ANTONIADIS

    Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien

    I. WEYKMANS

    Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung

    L. KLINKENBERG

    Anhang

    Anhang 1 zum Erlass der Regierung vom 24. Oktober 2023 zur Ausführung des Dekrets vom 18. März 2002

    zur Infrastruktur im Hinblick auf die Förderung der Energieeffizienzmaßnahmen

    Neue und neu-gleichgestellte Gebäude sowie umfassende Renovierungen (Verfahren mit EEG-Verantwortlichem)

    Mindestanforderungen an den spezifischen jährlichen Primärenergieverbrauch (CEP)

    je nach Funktion der EEN-Einheit

    Funktion Y [-] Grenzwerte für CEP [kWh/m2 * a] neu neu- gleichgestellt umfassende Renovierung 1 Büro 0,45 0,90* CEPmax 1,2* CEPmax 1,6* CEPmax 2...

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