24. OKTOBER 1994 - Königlicher Erlass über Ausführungsmaßnahmen bezüglich des Verfahrens für die Vermittlung in Strafsachen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1994 über Ausführungsmaßnahmen bezüglich des Verfahrens für die Vermittlung in Strafsachen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

24. OKTOBER 1994 - Königlicher Erlass über Ausführungsmaßnahmen bezüglich des Verfahrens für die Vermittlung in Strafsachen

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Artikels 216ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Februar 1994 zur Regelung eines Verfahrens für die Vermittlung in Strafsachen;

Aufgrund des Artikels 185 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 9. August 1980;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es für das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste erforderlich ist, dass das Gesetz vom 10. Februar 1994 unverzüglich in Kraft tritt, da die Ausbildung des angeworbenen Personals abgeschlossen ist;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Die Vermittlung in Strafsachen, wie sie durch das Gesetz vom 10. Februar 1994 in Artikel 216ter des Strafprozessgesetzbuches eingeführt worden ist, wird gemäß den nachstehend vorgesehenen Regeln ausgeführt.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

- Vermittlungsberater: die Person, die den Generalprokurator bei der Ausarbeitung einer Kriminalpolitik im Bereich der Vermittlung in Strafsachen unterstützt,

- Vermittlungsassistent: die Person, die den Prokurator des Königs bei der Ausarbeitung der Vermittlung in Strafsachen unterstützt.

Art. 3 - Ein Vermittlungsberater wird hinzugezogen, um die Anwendung der Vermittlung in Strafsachen bei den verschiedenen Staatsanwaltschaften im Bereich des Generalprokurators zu evaluieren, zu koordinieren und zu beaufsichtigen. Der Vermittlungsberater unterstützt die Vermittlungsassistenten in den allgemeinen und besonderen Fragen, die sich bei der Ausführung ihrer Aufträge ergeben.

Art. 4 - Ein Vermittlungsassistent wird in den verschiedenen Phasen der Vermittlung in Strafsachen und insbesondere bei der konkreten Ausarbeitung der Vermittlung in Strafsachen hinzugezogen. Er führt seinen Auftrag in enger...

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