24. NOVEMBER 2021 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 6. Mai 2019 über die Umweltkriminalität und verschiedene andere Dekrete (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Änderungen im Dekret vom 6. Mai 2019 über die Umweltkriminalität

Artikel 1 - In Artikel D.138 des dekretalen Teils des Buches I des Umweltgesetzbuches, ersetzt durch das Dekret vom 6. Mai 2019 wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt:

"Vorliegender Teil umfasst die Bestimmungen in Sachen Überwachung, Zwangs- und Strafmaßnahmen, die zur Durchsetzung folgender Gesetze und Dekrete sowie deren Ausführungserlasse notwendig sind:

  1. Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd;

  2. Gesetz vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung;

  3. Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur;

  4. Gesetz vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung;

  5. Dekret vom 9. Mai 1985 bezüglich der Erschließung von Halden;

  6. Dekret vom 7. Juli 1988 über die Gruben;

  7. Dekret vom 27. Juni 1996 über die Abfälle;

  8. Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

  9. das Umweltgesetzbuch, einschließlich des Buches I und des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

  10. Forstgesetzbuch;

  11. Dekret vom 3. April 2009 über den Schutz gegen etwaige gesundheitsschädliche Auswirkungen und Belästigungen, die durch die durch ortsfeste Sendeantennen erzeugten nicht ionisierenden Strahlungen verursacht werden;

  12. Dekret vom 10. Juli 2013 über einen Rahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden und zur Abänderung des Buches I des Umweltgesetzbuches, des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, des Gesetzes vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe und des Dekrets vom 2001. Juli über die berufliche Ausbildung in der Landwirtschaft;

  13. Dekret vom 10. Juli 2013 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid;

  14. Wallonisches Gesetzbuch über die Landwirtschaft;

  15. Dekret vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen;

  16. Dekret vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung;

  17. Wallonisches Gesetzbuch über den Tierschutz;

  18. Dekret vom 17. Januar 2019 über die Bekämpfung der mit dem Fahrzeugverkehr verbundenen Luftverschmutzung;

  19. Dekret vom 31. Januar 2019 über die Qualität der Innenraumluft.

  20. Dekret vom 2. Mai 2019 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten;

  21. Dekret vom 20. Mai 2020 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile.".

    Art. 2 - In Titel I des Teils VIII desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Dekret vom 6. Mai 2019, wird der Titel von Kapitel II durch die Wortfolge "die Berechnung von Fristen" ergänzt.

    Art. 3 - Artikel D.141 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Dekret vom 6. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:

  22. In Absatz 1 erhält Ziffer 1 folgende Fassung:

    "1° Verwaltung: der Öffentliche Dienst der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt;";

  23. In Absatz 1 erhält Ziffer 2 folgende Fassung:

    "2° feststellender Bediensteter: der statutarische oder Vertragsbedienstete, der kraft Artikel D.146, D.149 und D.152 bestimmt wird, um die Einhaltung der Bestimmungen nach Artikel D.138 zu überwachen und zu kontrollieren, und die Verstöße kraft des vorliegenden Teils zu ermitteln und festzustellen;";

  24. in Absatz 1 Ziffer 3 wird die Wortfolge "eine Information, die einem Zuwiderhandelnden mündlich oder schriftlich mitgeteilt wird, und" durch die Wortfolge "eine mündliche, schriftlich bestätigte oder direkt schriftliche Mitteilung eines feststellenden Bediensteten an einen Zuwiderhandelnden," ersetzt;

  25. in Absatz 1 Ziffer 5 wird die Wortfolge "eine Drittperson, die" durch die Wortfolge "Statutarischer Bediensteter, Vertragsbediensteter oder jede andere Person, die von einer belgischen Behörde abhängig ist, der bzw. die" ersetzt;

  26. in Absatz 1 Ziffer 5 wird die Wortfolge "an die" durch die Wortfolge "an den bzw. die" ersetzt;

  27. Absatz 1 Ziffer 7 wird durch die Wortfolge ", einschließlich der herabgestuften Verstöße" ergänzt;

  28. In Absatz 1 erhält Ziffer 8 folgende Fassung:

  29. "herabgestufter Verstoß": ein in einer von der Regierung kraft Artikel D.192 erstellten Liste aufgenommener Verstoß, mit Ausnahme der in der ersten Kategorie eingestuften Verstöße, der ausschließlich verwaltungsrechtlich verfolgt werden kann;";

  30. in Absatz Ziffer werden die Worte "kraft Artikel durch die Worte "kraft des Kapitels des Titels " ersetzt;

  31. in Absatz 1 Ziffer 9 wird die zwischen die Wortfolge "darin besteht," und die Wortfolge "die Situation vor dem Verstoß wiederherzustellen" die Wortfolge "die Beendigung der Straftat zu bewirken, und" eingefügt;

  32. in Absatz 1 Ziffer 9 wird die Wortfolge "die Auswirkungen zu mildern" durch die Wortfolge "die Auswirkungen des Verstoßes zu mildern" ersetzt;

  33. in Absatz 1 Ziffer 10 wird die Wortfolge "die gesamten Sicherheitsmaßnahmen" durch die Wortfolge "die gesamten von einem Bürgermeister oder einem feststellenden Bediensteten gemäß Artikel D.169 angeordneten Maßnahmen" ersetzt;

  34. In Absatz 1 erhält Ziffer 11 folgende Fassung:

  35. Wiederholungsfall: der Stand, in dem sich eine Person befindet, wenn sie wegen eines Verstoßes gegen eine der in Artikel D.138 genannten Rechtsvorschriften zuvor strafrechtlich verurteilt oder verwaltungsrechtlich verurteilt worden ist, binnen fünf Jahren ab der jeweils noch rechtskräftigen strafrechtlichen oder administrativen Verurteilung einen neuen Verstoß gegen dieselben Rechtsvorschriften begeht;";

  36. Absatz 1 Ziffer 12 wird durch vier Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    " - die Beseitigung der Verschmutzungsgefahren, die von dem Standort ausgehen, der Gegenstand des Verstoßes war oder unter den Folgen dieses Verstoßes gelitten hat;

    - für die im Dekret vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung vorgesehenen Verstöße: die Durchführung aller Maßnahmen, die die Einhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 19 desselben Dekrets ermöglichen;

    - - bei Verstößen gemäß dem Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung: alle Maßnahmen zur Wiedereingliederung der Einrichtung in die Umwelt im Hinblick auf ihre funktionale Umnutzung oder zur Beseitigung der Verschmutzungsgefahren, die von dem Standort ausgehen, der Gegenstand des Verstoßes war oder unter den Folgen dieses Verstoßes gelitten hat;

    - für die im Wallonischen Gesetzbuch über den Tierschutz vorgesehenen Verstöße, die Gegenstand einer Regularisierung sein können: die gesamten Maßnahmen, die in Aussicht genommen werden, um die Situation, die sich aus der Straftat ergibt, im Hinblick auf die Bestimmungen desselben Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse in Ordnung zu bringen";"

  37. Absatz 1 wird durch eine Ziffer 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "15° technischer Sachverständiger: jede von einem feststellenden Bediensteten oder einem sanktionierenden Beamten angeforderte Person, von der angenommen wird, dass sie aufgrund ihrer Kunst, ihrer Ausbildung, ihres Diploms oder ihres Berufs in der Lage ist, die Art und die Umstände eines möglicherweise strafbaren Ereignisses zu beurteilen und einen feststellenden Bediensteten oder einen sanktionierenden Beamten im Rahmen der Ausübung seiner durch den vorliegenden Teil übertragenen Aufgaben darüber aufzuklären." ;

  38. Absatz 2 wird aufgehoben;

  39. der Artikel, der aus einem einzigen Absatz in der geänderten Fassung besteht, dessen derzeitiger Wortlaut Paragraf 1 bilden wird, wird um einen Paragrafen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    " § 2. Unbeschadet einer besonderen Regel für die Berechnung von Fristen, die direkt in einem Artikel vorgeschrieben ist, beginnen die in dem vorliegenden Teil vorgesehenen Fristen am Tag nach dem Eingang des Schriftstücks, von dem an die Frist zu laufen beginnen soll.

    Der Tag, an dem die Frist abläuft, wird in der Frist mitgerechnet. Wenn der letzte für die Vornahme einer Verfahrenshandlung vorgesehene Tag jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist, wird das Ende der Frist auf den nächstfolgenden Werktag verlegt.

    Das gesendete Schriftstück gilt als an einem bestimmten Tag eingegangen, wenn der Tag seines Eingangs nachgewiesen werden kann und wenn es eine der folgenden Formen aufweist

  40. Einschreiben bei der Post gegen Empfangsbestätigung;

  41. die datierte und elektronisch unterzeichnete E-Mail gegen Empfangsbestätigung;

  42. Einsendung durch Privatgesellschaften gegen Empfangsbestätigung;

  43. Hinterlegung einer Akte gegen datierte Empfangsbestätigung;

  44. jedes andere von der Regierung bestimmte Mittel.".

    Art. 4 - Artikel D.142 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Dekret vom 6. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:

  45. in Paragraf 1 wird zwischen die Wortfolge "zielt darauf ab," und die Wortfolge "die Ermittlung" die Wortfolge "die Überwachung," eingefügt;

  46. in Paragraf 2 Absatz 1 wird die Wortfolge "Bevor die Strategie verabschiedet wird, übermittelt die Regierung den betreffenden Entwurf dem Parlament zwecks Vorstellung und Debatte" gestrichen;

  47. in Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 1 wird zwischen die Wortfolge "den möglichst großen Beitrag" und die Wortfolge "zur Ermittlung" die Wortfolge "zur Überwachung," eingefügt;

  48. 4° Paragraf 2 Absatz 2 wird durch die Wortfolge ", insbesondere im Rahmen der Strategie" ergänzt;

  49. In Paragraf 2 wird Absatz 4 durch die Ziffern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "6° die Erstellung oder Aktualisierung eines Katasters der regionalen und kommunalen feststellenden Bediensteten;

  50. die Umsetzung eines Kommunikationsplans für die Bürger, der insbesondere die Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltkriminalität, die Arten von Sanktionen und die Wiederherstellungsmaßnahmen betrifft. ";

  51. In Paragraf 2 erhält Absatz 6 folgende Fassung:

    "Vor seiner endgültigen Verabschiedung durch die Regierung wird der Entwurf der wallonischen Strategie zur Sanktionspolitik bei Umweltverstößen mindestens den folgenden Instanzen zur Stellungnahme vorgelegt, die innerhalb von fünfundvierzig...

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