24. NOVEMBER 2016 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 19. März 2009 über die Erhaltung des regionalen öffentlichen Straßen- und Wasserstraßennetzes und verschiedener Bestimmungen bezüglich des Straßentransports (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Artikel 1 des Dekrets vom 19. März 2009 über die Erhaltung des regionalen öffentlichen Straßen- und Wasserstraßennetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Durch das vorliegende Dekret wird die Richtlinie 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr teilweise umgesetzt.

Art. 2 - In Artikel 2 desselben Dekrets wird der Absatz 2 durch die Ziffern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

5° die Schifffahrtsvorschriften auf den Wasserstraßen und den großen Wasserbauwerken festzulegen;

6° für jede Wasserstraße und jedes große Wasserbauwerk je nach den besonderen Umständen spezifische Vorkehrungen zu treffen.

Art. 3 - In Artikel 5 desselben Dekrets werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  1. in Paragraph 2 wird Ziffer 3 durch Folgendes ersetzt:

    3° diejenigen, die auf dem regionalen öffentlichen Netz an anderen Stellen, als denjenigen die von der Verwaltungsbehörde zugelassen sind, Beschriftungen, Plakate, Abbildungen oder Fotografien, Flug- oder Faltblätter anbringen oder jegliche Werbevorrichtung installieren;

    ;

  2. in Paragraph 2 wird die Ziffer 5 aufgehoben;

  3. Paragraph 3, eingefügt durch das Dekret vom 22. Dezember 2010, wird durch Folgendes ersetzt:

    § 3 - Diejenigen, die ein Fahrzeug oder einen Kraftwagenzug fahren, dessen Masse auf den Achsen unbeschadet der Anwendung der Messtoleranz der Wiegevorrichtung das zugelassene Maximum überschreitet, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 75 Euro bis 75.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

    ;

  4. er wird durch die Paragraphen 4 bis 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 4 - Diejenigen, die ein Fahrzeug oder einen Kraftwagenzug fahren, dessen Gesamtmasse unbeschadet der Anwendung der Messtoleranz der Wiegevorrichtung das zugelassene Maximum überschreitet, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 75 Euro bis 75.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

    § 5 - Diejenigen, die ein beladenes Fahrzeug oder einen beladenen Kraftwagenzug fahren, dessen Ladungsmasse das zugelassene Maximum überschreitet, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 75 Euro bis 75.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

    § 6 - Die in dem vorliegenden Artikel angegebenen Beträge werden um die im Gesetz vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen vorgesehenen Zuschlagzehntel erhöht.

    § 7 - Die in dem vorliegenden Artikel angeführte Strafe und Geldbuße werden je nach der Schwere des Verstoßes, des eventuellen Zusammentreffens mehrerer Verstöße und im etwaigen Wiederholungsfall festgelegt

    .

    Art. 4 - In dasselbe Dekret wird ein Kapitel IIIbis mit dem Titel "Auf dem regionalen öffentlichen Wasserstraßennetz begangene spezifische Verstöße" eingefügt.

    Art. 5 - In das durch Artikel 4 eingefügte Kapitel IIIbis wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 5bis -

    § 1 - Mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis 1.000 Euro werden diejenigen belegt, die:

    1° einen Verstoß gegen Artikel 3 § 1 c), Artikel 5 §§ 2, 3 und 5, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 § 3 Absatz 12 und § 4, Artikel 9 § 2 Absatz 2, Artikel 11 § 2 und Artikel 12 § 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Regelung der Schifffahrt auf den Wasserstraßen in der Wallonischen Region und zur Aufhebung für die Wallonische Region mancher Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1935 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über die Wasserstraßen des Königreichs begehen;

    2° die Wildtiere auf dem regionalen öffentlichen Wasserstraßennetz füttern.

    § 2 - Mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis 10.000 Euro werden diejenigen belegt, die:

    - einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Regelung der Schifffahrt auf den Wasserstraßen in der Wallonischen Region und zur Aufhebung für die Wallonische Region mancher Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1935 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über die Wasserstraßen des Königreichs begehen, mit Ausnahme der in Paragraph 1 erwähnten Artikel;

    - sich beim Überqueren eines Wasserbauwerks unangemessen verhalten;

    - am Fahren, Ziehen oder Abschleppen eines Schiffs oder einer schwimmenden Anlage beteiligt sind und durch Manövrieren, Verlagern oder Parken absichtlich eine Behinderung des normalen Verkehrs auf dem Wassertraßennetz verursachen.

    § 3 - Mit einer Geldstrafe werden diejenigen belegt, die ein Schiff fahren, das überlastet ist und dessen Tiefgang den für diese Wassertraße in einer aufgrund des Artikels 2 Absatz 2 Ziffer 6 festgesetzten Bestimmung festgelegten höchstzulässigen Tiefgang überschreitet.

    Die in Absatz 1 erwähnte Geldstrafe beläuft sich auf:

    1° 1.000 bis 5.000 Euro im Falle einer Überlastung unter 10 Tonnen;

    2° 2.000 bis 10.000 Euro im Falle einer Überlastung ab 10 Tonnen und unter 20 Tonnen;

    3° 4.000 bis 20.000 Euro im Falle einer Überlastung ab 20 Tonnen und unter 50 Tonnen;

    4° 5.000 bis 30.000 Euro im Falle einer Überlastung ab 50 Tonnen und unter 100 Tonnen;

    5° 6.000 bis 50.000 Euro im Falle einer Überlastung ab 100 Tonnen und unter 500 Tonnen;

    6° 7.500 bis 75.000 Euro im Falle einer Überlastung von 500 Tonnen und mehr.

    § 4 - Mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis 10.000 Euro werden die Verstöße gegen folgende Gesetze und Erlasse belegt:

    1° das Gesetz vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der Schiffe und seine Ausführungserlasse;

    2° das Gesetz vom 21. Mai 1991 über die Einführung eines Führerbrevets für das Befahren der Wasserstraßen des Königsreichs und seine Ausführungserlasse;

    3° den Königlichen Erlass vom 30. März 1976 zur Genehmigung der Ordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe;

    4° den Königlichen Erlass vom 24. September 2006 zur Festlegung der allgemeinen Polizeiverordnung für die Schifffahrt auf den Binnengewässern des Königreichs;

    5° den Königlichen Erlass vom 9. März 2007 über die Besatzungsvorschriften auf den Wasserstraßen des Königreichs;

    6° den Königlichen Erlass vom 16. Januar 1996 über den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterverkehr auf Binnenwasserstraßen.

    § 5 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 4 angegebenen Beträge werden um die im Gesetz vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen vorgesehenen Zuschlagzehntel erhöht.

    Art. 6 - In Artikel 6 desselben Dekrets, abgeändert durch die Dekrete vom 22. Dezember 2010 und vom 27. Oktober 2011, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    1. in Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet der Zuständigkeiten der Beamten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei" durch die Wörter "Unbeschadet der Zuständigkeiten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Dekrets" und die Wörter "in Artikel 5" durch die Wörter "in den Artikeln 5 und 5bis" ersetzt;

    2. in Paragraph 4 wird Ziffer 1 durch Folgendes ersetzt:

  5. jede Person, die wegen schwerwiegender Indizien für eine Straftat gemäß den Artikeln 5 und 5bis unter Verdacht steht, anzuweisen, ihren...

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