24. MÄRZ 2020 - Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 6 betreffend die Sitzungen der Gemeinde- und Provinzialkollegien sowie der Verwaltungsorgane, der autonomen Gemeinderegien, der autonomen Provinzialregien, der Projektvereinigungen und der Interkommunalen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Artikels 39 der Verfassung;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 6;

Aufgrund des Dekrets vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der Covid-19-Gesundheitskrise;

Aufgrund des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung vom 18. März 2020 über die Ausübung der dem Gemeinderat durch Artikel L1122-30 des Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung übertragenen Befugnisse durch das Gemeindekollegium; Aufgrund des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2020 über die Ausübung der dem Provinzialrat durch Artikel L2212-32 des Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung übertragenen Befugnisse durch das Provinzialkollegium;

In der Erwägung, dass die außergewöhnliche Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Covid-19, die Belgien derzeit erlebt, sowie die derzeitigen und künftigen Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung jede Form von Aktivitäten auf dem Gebiet der Wallonischen Region verlangsamen oder sogar bestimmte Dienste zum Erliegen bringen kann;

In der Erwägung, dass sie das ordnungsgemäße Funktionieren der verschiedenen öffentlichen Dienste und insbesondere der lokalen Behörden beeinträchtigen kann;

In der Erwägung, dass die Regierung aufgrund von Artikel 1 des Dekrets vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der Covid-19-Gesundheitskrise befugt ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jede Situation, die ein Problem im strikten Rahmen der Covid-19-Pandemie und ihrer Folgen darstellt und die zur Vermeidung einer ernsthaften Gefahr dringend behandelt werden muss, zu verhindern und zu bewältigen;

In der Erwägung, dass die Funktionsweise der Gemeinde- und Provinzialkollegien und der Verwaltungsorgane nun dringend und unverzüglich geregelt werden muss. Anderenfalls könnte ihr Wirken während der Pandemie völlig zum Erliegen kommen;

In der Erwägung, dass in Buch 1, Titel 2, Kapitel 3, Abschnitt 5 des ersten Teils des Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung die Modalitäten für die Sitzungen und Beratungen der Gemeindekollegien festgelegt werden;

In der Erwägung, dass in Buch 2, Titel 3, Kapitel 1, Abschnitt 2 des ersten Teils des Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung die Modalitäten für die Sitzungen und Beratungen der...

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