24. MÄRZ 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 16. Januar 2020, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen

Die Ministerin für Natur und ländliche Angelegenheiten,

Aufgrund des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, Artikel 14;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2009 über das Inkrafttreten und die Ausführung des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 5;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1 und Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3;

Aufgrund der Dringlichkeit, die dadurch gerechtfertigt ist, dass es sich bei der durch die Afrikanische Schweinepest verursachten Gesundheitskrise um eine schwere und sehr schnell voranschreitende Krise handelt, die aufgrund der Lage vor Ort eine sofortige Entscheidungsfindung erfordert;

In der Erwägung, dass zur wirksamen Bekämpfung dieser infektiösen Viruserkrankung zahlreiche frühzeitige (ausgedehntes Netz von Schutzzäunen), proaktive (intensive Suchaktionen im Seuchengebiet von 30.483 ha, Beseitigung der Tierkörper) und drastische (Vernichtung durch Fangaktionen, Nachtschießen, Intensivierung der Jagd, Einrichtung zahlreicher Ansitz- und Köderstellen, Biosicherheitsmaßnahmen) Maßnahmen von der Wallonischen Region in jenen zwei Zonen beschlossen und umgesetzt wurden, die in dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Juni 2019 zur Festlegung verschiedener vorübergehender Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 12. Dezember 2019 und vom 18. Dezember 2019 festgelegt wurden, nämlich das Seuchengebiet und die verstärkte Beobachtungszone;

In der Erwägung, dass diese vielfältigen Maßnahmen nicht durch eine uneingeschränkte Mobilität im Wald beeinträchtigt werden dürfen, insofern dadurch sowohl die Sicherheit der an der Bekämpfung und Ausrottung der Krankheit beteiligten Personen als auch die Sicherheit derjenigen, die sich zu Freizeitzwecken oder zu Zwecken, die nicht mit der Krankheitsbekämpfung zusammenhängen, in den Wald begeben möchten, gefährdet werden könnte;

In der Erwägung, dass nach einer Einschätzung eine uneingeschränkte Mobilität in den Wäldern das Risiko der Ausbreitung der Krankheit außerhalb des infizierten Gebietes erhöhen könnte, entweder auf nicht infizierte Waldgebiete oder durch die Einschleppung der Krankheit in die Schweinehaltungsbetriebe oder auf Hausschweine;

In der Erwägung, dass infolgedessen durch nacheinander verabschiedete Ministerielle Erlasse ein Verkehrsverbot im Wald erlassen wurde, zuletzt durch den Ministeriellen Erlass vom 16. Januar 2020, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen, wobei für eine begrenzte Anzahl von Berechtigten bestimmte Ausnahmen vorgesehen sind;

In der Erwägung, dass die Kombination der verabschiedeten und umgesetzten Bekämpfungsmaßnahmen mit den nacheinander erlassenen Verboten des Verkehrs im Wald wurde und wird weiterhin sowohl von den europäischen Experten, die sich auf dieses Thema spezialisiert haben, als auch vom Wissenschaftlichen Ausschuss der FASNK (Wissenschaftlicher Ausschuss der FASNK - Dringlichkeitsempfehlung Nr. 03-2020 - Neubewertung der Risiken der Ausbreitung in der Tierwelt und der Einführung der Afrikanischen Schweinepest in den belgischen Schweinehaltungsbetrieben in Verbindung mit einer bedingten Wiederaufnahme der Forstarbeiten in der Zone II) (Akte SciCom 2020/06) als wirksam betrachtet wird;

In der Erwägung, dass diese Wirksamkeit einerseits durch den Rückgang der Wildschweinbestände in dem Seuchengebiet und andererseits durch den Rückgang der offensichtlichen Inzidenz von viropositiven Fällen bei Wildschweinen nachgewiesen wird;

In der Erwägung, dass derzeit werden nur Wildschweinknochen entdeckt werden (die letzten vom 3. Januar, 25. Februar und 10. März 2020, bei denen veterinärmedizinische Sachverständige einen Tod vor 4 bis 6 Monaten festgestellt haben), die durch virologische Tests des belgischen Referenzlabors Sciensano als positiv für das Virus der Afrikanischen Schweinepest befunden wurden;

In der Erwägung, dass trotz des Rückgangs der Wildschweinbestände und der Präsenz des Virus im Seuchengebiet die Afrikanische Schweinepest in diesem Gebiet immer noch aktiv und virulent ist;

In der Erwägung, dass der beobachtete Rückgang zudem nicht gewährleistet, dass der Infektionsdruck vor Ort vollständig abgenommen hat;

In der Erwägung, dass außerdem nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich eine endemische Situation im Seuchengebiet einstellt und dass eine Ausweitung der Seuche außerhalb des Seuchengebiets durch die Folgen der Frühjahrsgeburten befürchtet werden muss;

In der Erwägung, dass die Seuche noch immer nicht beendet ist;

In der Erwägung, dass parallel zur Entwicklung der Krankheit die Wallonische Region in ihrer Eigenschaft als Gefahrenverwalter der Krankheit den Wissenschaftlichen Ausschuss der FASNK am 24. Februar 2020 gebeten hat, dringend Empfehlungen für die Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Tätigkeiten in dem Seuchengebiet zu erteilen (Akte SciCom 2020/06);

In der Erwägung, dass die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten in dem Seuchengebiet bis zu diesem Zeitpunkt im Anschluss an die Verabschiedung des Ministeriellen Erlasses vom 16. Januar 2020, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen, ausschließlich auf die Räumung der durch den Borkenkäfer befallenen Fichten, die Kennzeichnung und Bestandsaufnahme von Laub- und Nadelholzbeständen sowie auf behutsam durchgeführte nicht-mechanisierte Anpflanzungen von Pflanzgut, das vor dem Zeitpunkt der Eingliederung des betreffenden Grundstücks in das Seuchengebiet erworben wurde, begrenzt waren;

In der Erwägung, dass aus der vorläufigen Dringlichkeitsempfehlung der FASNK vom 2. März 2020 (Akte SciCom 2020/06) hervorgeht, dass eine Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Aktivitäten aktuell erlaubt werden kann, sofern technische Bedingungen erfüllt werden;

In der Erwägung, dass diese Einschätzung und die Wiederaufnahme der Tätigkeiten auf einer Reihe von Faktoren beruhen, die in der Dringlichkeitsempfehlung erläutert werden (Wissenschaftlicher Ausschuss der FASNK - Dringlichkeitsempfehlung Nr. 03-2020 - Neubewertung der Risiken der Ausbreitung in der Tierwelt und der Einführung der Afrikanischen Schweinepest in den belgischen Schweinehaltungsbetrieben in Verbindung mit einer bedingten Wiederaufnahme der Forstarbeiten in der Zone II, Akte SciCom 2020/06, S. 13-15), darunter insbesondere die sozioökonomischen Auswirkungen der von der Wallonischen Region für die Forstwirtschaft ergriffenen notwendigen Maßnahmen, die zudem als wirksam erachtet werden, die Ausbreitung des Borkenkäfers trotz der gewährten Ausnahmeregelungen, die durch die jüngsten Stürme (Januar und Februar 2020) verursachten Windbrüche, die Schäden an den jungen Trieben durch andere Wildtierpopulationen als Wildschweine und eine semi-quantitative Bewertung der verschiedenen Übertragungswege des Virus;

In der Erwägung, dass nach der Dringlichkeitsempfehlung des Wissenschaftlichen Ausschusses der FASNK die Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Tätigkeiten jedoch im Ermessen des Risikomanagers, in diesem Fall der Wallonischen Region, liegt und unter keinen Umständen gegen die absolute Notwendigkeit verstoßen darf, die Vernichtung des Wildschweinbestands und die Beseitigung der Kadaver im Seuchengebiet fortzusetzen und aufrechtzuerhalten;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeitsempfehlung des Wissenschaftlichen Ausschusses der FASNK im Falle der neuen Entdeckung eines frischen Tierkörpers oder eines beim Abschuss oder in einer Falle aufgefundenen Tierkörpers, der sich als mit dem ASP-Virus infiziert erweist, überarbeitet wird;

In der Erwägung, dass diese neuen Elemente eine Anpassung der von der Wallonischen Region getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen oder die Verabschiedung neuer Maßnahmen erfordern;

In der Erwägung, dass aus Gründen, die mit dem Fortschreiten der Krankheit und der Größe des betreffenden Gebiets zusammenhängen, sowie mit der letzten vorläufigen Dringlichkeitsempfehlung des Wissenschaftlichen Ausschusses der FASNK und der Notwendigkeit einer Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Tätigkeiten diese verschiedenen Parameter fortschreitend sind und nicht vollständig vorhergesehen werden können;

In der Erwägung, dass eine Frist von dreißig Tagen, um das Gutachten der Abteilung Gesetzgebung des Staatsrates einzuholen, folglich dazu führen würde, dass diese Daten möglicherweise nicht mehr aktuell sein würden;

Die beantragte Dringlichkeit ist gegeben;

Aufgrund des am 18. März 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Abs. 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 67.104/4 des Staatsrates;

In der Erwägung, dass die Bestätigung eines Primärfalls der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Teil des wallonischen Gebiets am 13. September 2018 die Regierung gemäß der Richtlinie 2002/60 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest verpflichtet, mehrere Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche zu ergreifen, einschließlich der Ausweisung eines Seuchengebiets und der Festlegung geeigneter Maßnahmen, die dort anzuwenden sind und die eine Aussetzung der Jagd und ein Verbot der Fütterung von Wildschweinen umfassen können;

In der Erwägung, dass diese Maßnahmen konkretisiert...

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