24. MAI 2018 - Erlass der Regierung zur Festlegung der Mindestnormen für die Zugänglichkeit bei der Wahl der Wahlzentren und Wahllokale im Rahmen des Beistands der Wähler im Hinblick auf die Gemeinde- und Provinzialratswahlen vom 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, Artikel L4123-1 § 3;

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 13. Juli 2017 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Lokalwahlen vom 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet, Artikel 3;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 20. Februar 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 23. Februar 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.101/4 des Staatsrates, das am 17. April 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel L4123-1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung gibt der Provinzgouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte den bestehenden und im Hinblick auf eine verbesserte Zugänglichkeit angepassten Gemeindegebäuden den Vorzug.

Die in dem vorigen Absatz genannte Zugänglichkeit wird nach den folgenden Kriterien bewertet:

  1. die Wahlzentren befinden sich im Erdgeschoss;

  2. die Räume der Wahlzentren weisen Zugangskorridore auf, deren Breite ausreicht, um den Rollstuhlfahrern einen leichten Zugang zu ermöglichen;

  3. gemäß Artikel 415/2 des regionalen Leitfadens für den Städtebau weisen alle Außen- und Innentüren eine Durchgangsbreite von wenigstens 85 cm auf. Die Schleusenräume und Korridore weisen eine freie Rotationsfläche von mindestens 1,5 Metern auf;

  4. die Wahlzentren sind so anzulegen, dass es möglich ist, im Erdgeschoss wenigstens eine angepasste Wahlkabine oder einen vor fremden Blicken geschützten Tisch vorzusehen;

  5. die Wahlzentren sind mit einem Aufzug ausgestattet, der den in Artikel 415/5 des regionalen Leitfadens für den Städtebau angeführten technischen Anforderungen genügt, wobei insbesondere folgendes zu beachten ist:

    - die Ruf- und Bedienungssysteme müssen von allen behinderten Personen gegebenenfalls durch leuchtende und vokale Vorrichtungen erkennbar sein;

    - der Druckknopf befindet sich zwischen 80 und 95 cm über dem Boden; eine Wendefläche von 1,5 Metern, frei von jedem Hindernis, ist vor dem Druckknopf vorgesehen;

    - die Kabine muss ausreichend tief und breit sein;

    - die Tür weist eine Durchgangsbreite von wenigstens 90 cm auf;

  6. falls das Wahllokal nur über eine Treppe...

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