24. MAI 2018 - Erlass der Regierung über die Beschwerdekommission bei Gemeinderatswahlen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, Artikel L4146-9 Absatz 2, eingefügt durch das Dekret vom 21. November 2016;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 20. Februar 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 23. Februar 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.107/4 des Staatsrates, das am 17. April 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind auf alle Beschwerden anwendbar, die bei der gemäß Artikel L4146-5 Absatz 1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, hiernach "Kodex" genannt, eingerichteten Beschwerdekommission eingereicht werden.

Art. 2 - Die durch Artikel L4146-5 Absatz 1 des Kodex eingerichtete Beschwerdekommission hat ihren Sitz im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Gospertstraße 1 in 4700 Eupen.

Art. 3 - Die Mitglieder der Beschwerdekommission haben Anrecht auf Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen gemäß den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

KAPITEL 2 - Beschwerdeverfahren

Abschnitt 1 - Gültigkeitserklärung der Gemeinderatswahlen

Art. 4 - Gemäß Artikel L4146-8 § 1 Absatz 1 des Kodex müssen Beschwerden zur Vermeidung des Verfalls innerhalb von zehn Tagen nach Erstellung des Protokolls des Wahlergebnisses, so wie es gemäß Artikel L4146-4 des Kodex durch den Gemeindevorstand verkündet worden ist, eingeleitet werden.

Art. 5 - Die Beschwerde muss schriftlich in Form einer datierten Antragschrift eingelegt werden, die folgende Angaben enthält:

  1. die Personalien und den Wohnsitz des Beschwerdeführers,

  2. Gegenstand der Beschwerde und Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe,

  3. Name und Sitz der Gegenpartei.

Die antragstellende Partei fügt ihrer Beschwerde eine Abschrift des beanstandeten Protokolls bei.

Art. 6 - Gemäß Artikel L4146-8 § 1 Absatz 2 des...

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