24. MAI 2018 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. Juni 2006 über die Wahlvorschläge bei den Gemeinde- und Provinzialwahlen, die Benennung der Mitglieder der Wahlvorstände und zur Festlegung der Muster der Zähltabellen, der Tabellen mit den Ergebnissen der Stimmenauszählungen und der Listenverbindungstabellen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, Artikel L4125-1 § 5, L4125-1 bis 15, L4142-3 und L4142-4;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 20. Februar 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 23. Februar 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.102/4 des Staatsrates, das am 17. April 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In der Überschrift des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. Juni 2006 über die Wahlvorschläge bei den Gemeinde- und Provinzialwahlen, die Benennung der Mitglieder der Wahlvorstände und zur Festlegung der Muster der Zähltabellen, der Tabellen mit den Ergebnissen der Stimmenauszählungen und der Listenverbindungstabellen wird die Wortfolge "über die Wahlvorschläge bei den Gemeinde- und Provinzialwahlen, die Benennung der Mitglieder der Wahlvorstände und zur Festlegung der Muster der Zähltabellen, der Tabellen mit den Ergebnissen der Stimmenauszählungen und der Listenverbindungstabellen" durch die Wortfolge "über die Wahlvorschläge bei den Gemeinderatswahlen, die Bestellung der Mitglieder der Wahlvorstände, die Zähltabellen und die Stimmenauszählung" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 17 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 18 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 6 - Artikel 19 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 7 - Die Überschrift von Kapitel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

"Kapitel 4 - Schlussbestimmungen"

Art. 8 - Artikel 23 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 9 - Muster 1 im Anhang desselben Erlasses wird durch den Anhang 1 des vorliegenden Erlasses ersetzt.

Art. 10 - Muster 2 im Anhang desselben Erlasses wird durch den Anhang 2 des vorliegenden Erlasses ersetzt.

Art. 11 - Die Muster 3, 4, 17, 18, 19 und 23 im Anhang desselben Erlasses werden aufgehoben.

Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Art. 13 - Der für lokale Behörden zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Eupen, den 24. Mai 2018

Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft:

Der Ministerpräsident

O. PAASCH

Die Vize-Ministerpräsidentin,

Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus

  1. WEYKMANS

    Anhang 1 zum Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. Juni 2006 über die Wahlvorschläge bei den Gemeinde- und Provinzialwahlen, die Benennung der Mitglieder der Wahlvorstände und zur Festlegung der Muster der Zähltabellen, der Tabellen mit den Ergebnissen der Stimmenauszählungen und der Listenverbindungstabellen

    Muster 1. - Von Wählern eingereichter Wahlvorschlag

    Provinz: LÜTTICH

    Wahlkanton: . . . . .

    Gemeinde: . . . . .

    Wir Unterzeichnete, Gemeinderatswähler in der Gemeinde ...................................................., schlagen die nachfolgend angegebenen Personen als Kandidaten für die Gemeinderatswahlen vom .................................................... vor.

    Folgendes Listenkürzel oder Logo muss auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen: . . . . . (1)

    Dieses Listenkürzel oder Logo bedeutet: . . . . .

    A. KANDIDATEN (2)

    Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten (Laufende Nummer) Nationalregisternummer Name der Kandidaten Vorname(n) Geschlecht (3) Geburtsdatum Anschrift Beruf Bekannt als (4)1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

    Anmerkung: Das Format der Formulare muss den Eigenschaften eines jeden Wahlkreises angepasst werden. So müssen die Tabellen der Anzahl der in einem gegebenen Wahlkreis zuzuteilenden Sitze angepasst werden. So müssen ebenfalls die Formulare der Wahlvorschlagserklärungen in so vielen Exemplaren benutzt werden, wie Unterschriften von vorschlagenden Wählern gemäß dem Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung (hiernach: Kodex) verlangt werden.

    (1) Das Kürzel setzt sich aus den Anfangsbuchstaben entweder der gesamten Wörter oder eines Teils der Wörter zusammen, die die Bezeichnung der Kandidatenliste zusammenstellen. Es kann ein Akronym sein. Es kann ein Logogramm umfassen.

    Das Kürzel besteht aus höchstens zwölf Buchstaben und/oder Zahlen und höchstens dreizehn Zeichen.

    Den Wahlvorschlägen von Kandidaten, die sich auf ein geschütztes Listenkürzel und eine gemeinsame laufende Nummer berufen, muss die in Artikel L4142-32 des Kodex vorgeschriebene Bescheinigung beigefügt werden, damit sie das Listenkürzel und die gemeinsame laufende Nummer verwenden können.

    Das Logo ist die grafische Darstellung des Namens der Liste.

    (2) Es dürfen nur so viele Kandidaten vorgeschlagen werden, wie Ratsmitglieder zu wählen sind.

    Ein Kandidat darf nicht auf mehr als einer Liste in der Gemeinde vorgeschlagen werden.

    Um als Gemeinderatsmitglied gewählt werden zu können, muss man:

    1. spätestens am Tag des Wahlvorschlags Belgier oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein. Die Art und Weise, wie die belgische Staatsangehörigkeit erlangt wurde (Geburt, Einbürgerung, Eheschließung, Option), spielt keine Rolle.

    2. spätestens am Tag der Wahlen das 18. Lebensjahr vollendet haben;

    3. spätestens bis zum...................................................... im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen sein.

      Nicht wählbar sind:

    4. wem durch Verurteilung das Wählbarkeitsrecht entzogen worden ist;

    5. wer in Anwendung der Artikel L4121-2 und 3 des Kodex vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder dessen Wahlrecht ausgesetzt wurde;

    6. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, denen nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates infolge einer dort verkündeten zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder strafrechtlichen Entscheidung das Wählbarkeitsrecht aberkannt worden ist;

    7. wer unbeschadet der Anwendung der in den Nrn. 1 und 2 erwähnten Bestimmungen verurteilt wurde, wenn auch nur mit Aufschub, wegen eines der in den Artikeln 240, 241, 243 und 245 bis 248 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Verstöße, der in der Ausübung eines Gemeindeamtes begangen wurde, wobei diese Nichtwählbarkeit zwölf Jahre nach der Verurteilung endet;

    8. wer wegen im Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, erwähnter Straftaten oder auf der Grundlage des Gesetzes vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des Zweiten Weltkriegs vom deutschen nationalsozialistischen Regime verübten Völkermords verurteilt worden ist, wobei diese Nichtwählbarkeit achtzehn Jahre nach der Verurteilung endet;

    9. wer unbeschadet der Anwendung der in den Nrn. 1 und 2 erwähnten Bestimmungen Verwalter einer Vereinigung zur Zeit der Taten war, aufgrund deren er wegen eines der im Gesetz vom 30. Juli 1981 oder im Gesetz vom 23. März 1995 vorgesehenen Verstöße verurteilt wurde, wobei diese Nichtwählbarkeit achtzehn Jahre nach der Verurteilung endet.

      Diese Bestimmung wird nicht auf die Verwalter angewandt, die beweisen, dass sie die Tatsachen nicht kannten, auf denen die betroffene Verurteilung fußte, oder dass sie sofort ihre gesamten Ämter innerhalb der besagten juristischen Person niedergelegt haben, sobald sie Kenntnis davon gehabt haben;

    10. wer seines Mandats in Anwendung des Artikels L5431-1 des Kodex verlustig geworden ist, wobei diese Nichtwählbarkeit sechs Jahre nach der Zustellung des die Amtsaberkennung feststellenden Beschlusses der Regierung oder ihres Beauftragten endet;

    11. die Polizeibeamten, gemäß Artikel 127 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes;

    12. in der Gemeinde, in der sie eines der folgenden Ämter ausüben: der Generaldirektor, Sekretär des öffentlichen Sozialhilfezentrums, Finanzdirektor, Einnehmer des öffentlichen Sozialhilfezentrums oder Regionaleinnehmer;

    13. in einer der Gemeinden der Provinz, in der er sein...

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