24. MAI 2018 - Erlass der Regierung über die Wahlverrichtungen im Hinblick auf die Gemeinde- und Provinzialratswahlen vom 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, Artikel L4112-9, L4112-17, L4123-1, L4124-1, L4125-5, L4132-1, L4133-2, L4135-1, L4135-3, L4135-4 und L4143-3;

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 13. Juli 2017 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Lokalwahlen vom 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet, Artikel 3;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 20. Februar 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 23. Februar 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.149/4 des Staatsrates, das am 17. April 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - Die Wahlkollegien

Abschnitt 1 - Einberufung der Wahlkollegien im Hinblick auf die Gemeinde- und Provinzialratswahlen

Artikel 1 - Die Wahllokale sind von 8 bis 15 Uhr geöffnet.

Die Wähler, die zum Zeitpunkt der Schließung der Wahllokale noch immer in der Warteschlange stehen, werden noch zur Wahl zugelassen.

Abschnitt 2 - Muster der Wahlaufforderung für die Wähler

Art. 2 - Die Wahlaufforderungen für belgische Wähler für die verschiedenen Wahlen werden auf weißem Papier gedruckt.

Ausländische Wähler - ob Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nicht -, die im Wählerregister eingetragen sind, erhalten eine Wahlaufforderung in blauer Farbe.

Art. 3 - Die Wahlaufforderungen für die belgischen Wähler werden gemäß dem beiliegenden Muster 1 erstellt.

Art. 4 - § 1 - Für ausländische Wähler - ob Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nicht - werden die Wahlaufforderungen für die Gemeinderatswahlen gemäß dem beiliegenden Muster 2 erstellt.

§ 2 - Die Wahlaufforderungen der Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, tragen den Buchstaben "C".

Die Wahlaufforderungen der Wähler, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, tragen den Buchstaben "E".

Abschnitt 3 - Wahl mittels Vollmacht

Art. 5 - § 1 - Das Vollmachtsformular, das bei den Gemeinde- und Provinzialratswahlen zu verwenden ist, entspricht dem beiliegenden Muster 3.

§ 2 - Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellt, die gemäß Artikel L4132-1 § 1 Nummer 7 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung ermächtigt sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem beiliegenden Muster 4.

Diese Bescheinigung wird bei Fehlen einer Bescheinigung des Reiseveranstalters ausgehändigt.

Abschnitt 4 - Hilfeleistung bei der Wahl

Art. 6 - Die in Artikel L4133-2 § 3 desselben Kodex erwähnte Erklärung bezüglich der Hilfeleistung bei der Wahl wird auf einem Formular ausgestellt, das dem beiliegenden Muster 5 entspricht. Dieses Formular wird von der Gemeindeverwaltung kostenlos ausgestellt.

In der Erklärung werden angegeben: die Wahlen, für die sie gültig ist, sowie Name, Vornamen, Geburtsdaten und Anschriften des Wählers und des Begleiters sowie die Identifizierungsnummer des Wählers im Nationalregister der natürlichen Personen.

Das Formular wird vom Wähler und vom Begleiter unterzeichnet.

KAPITEL 2 - Ausstellung des Wählerregisters

Art. 7 - § 1 - In Übereinstimmung mit Artikel L4122-5 § 1 desselben Kodex haben die von einer politischen Partei bevollmächtigten Personen das Recht, sich Ausfertigungen oder Abschriften des Wählerregisters auf Papier und auf maschinenlesbaren Datenträgern vorlegen zu lassen, sobald dieses ausgestellt ist, sofern sie sich schriftlich und auf einer gemeinsamen Urkunde dazu verpflichten, für die Wahlen in der Gemeinde eine Kandidatenliste einzureichen, und die demokratischen Grundsätze einzuhalten, die insbesondere in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in dem Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, und in dem Gesetz vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des Zweiten Weltkriegs vom deutschen nationalsozialistischen Regime verübten Völkermordes oder jeder anderen Form des Völkermordes erwähnt werden, sowie die durch die Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten zu beachten.

Dieser Antrag wird per an den Bürgermeister gerichtetes Einschreiben gestellt.

Der Antrag wird gemäß dem beiliegenden Muster 6 aufgestellt.

§ 2 - In Übereinstimmung mit Artikel L4122-5 § 3 desselben Kodex hat jeder Kandidat das Recht, sich gegen Zahlung des Selbstkostenpreises Ausfertigungen oder Abschriften des Wählerregisters auf Papier und auf maschinenlesbaren Datenträgern vorlegen zu lassen, sobald er seine Kandidatur hinterlegt hat, sofern er sich dazu verpflichtet, für die Wahlen in der Gemeinde eine Kandidatenliste einzureichen, und die demokratischen Grundsätze einzuhalten, die insbesondere in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in dem Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen und in dem Gesetz vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des Zweiten Weltkriegs vom deutschen nationalsozialistischen Regime verübten Völkermordes oder jeder anderen Form des Völkermordes erwähnt werden, sowie die durch die Verfassung gewährleisteten Rechte und Freiheiten zu beachten.

Dieser Antrag wird per an den Bürgermeister gerichtetes Einschreiben eingereicht.

Der Antrag wird gemäß dem beiliegenden Muster 7 aufgestellt.

Art. 8 - Für die Ausstellung der Ausfertigungen des Wählerregisters...

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