24. MAI 2018 - Erlass der Regierung über die digitale Codierung, die digitale Übertragung und die automatisierte Verarbeitung der Wahldaten im Hinblick auf die Gemeinde- und Provinzialratswahlen vom 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, Artikel L4122-6, L4141-1, L4142-18, L4142-24, L4145-2 § 2, L4145-5 § 3, L4145-16 § 1

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 13. Juli 2017 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Lokalwahlen vom 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet, Artikel 3;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 20. Februar 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 23. Februar 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.110/4 des Staatsrates, das am 17. April 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. Kodex: der Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung;

  2. Verwaltungen: die operative Generaldirektion der lokalen Behörden und der sozialen Aktion des öffentlichen Dienstes der Wallonie und das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  3. Software: ein EDV-Programm, das die strukturierte Codierung von Wahldaten und deren automatisierte Verarbeitung ermöglicht;

  4. Codierung: die Dateneingabe über eine in Artikel 3 Nummern 2 und 3 erwähnte Software mittels einer Eingabeschnittstelle. Je nach den von den Verwaltungen festgelegten Bedingungen kann es sich bei dieser Schnittstelle um eine Tastatur oder irgendeine andere Eingabeschnittstelle wie ein USB-Stick handeln;

  5. Sitzung: eine Benutzeridentifizierung, die zum Zeitpunkt der Verbindung mit dem gesicherten Server gemäß Artikel 3 Nummer 1 zugewiesen wird;

  6. authentifizierte Identifizierung: ein System zur Kontrolle des Zugangs, das es ermöglicht, die Identität eines Operators zu bestimmen und zu prüfen, wobei mindestens ein Benutzername und ein Passwort zu verwenden sind. Die Verwaltungen bestimmen diese Benutzernamen und Passwörter und weisen sie den im vorliegenden Erlass erwähnten Operatoren zu. Sie können zusätzliche Identifizierungsfaktoren und -verfahren festlegen.

  7. digitale Übertragung: die digitale Datenübertragung oder -ferncodierung über eine digitale Verbindung mittels eines bestimmten Speichermediums;

  8. automatisierte Verarbeitung: die Durchführung einer Reihe von Befehlen in einer gegebenen Ordnung durch ein automatisiertes Verfahren;

  9. Stimmenauszählung: der Vorgang gemäß Artikel L4112-19 § 2 des Kodex;

  10. Übertragung: der Vorgang gemäß Artikel L4112-20 § 3 des Kodex;

  11. Anmelder: die in Artikel L4112-16 des Kodex erwähnte Person, die eine Vorschlagsurkunde im Auftrag eines Kandidaten oder einer Liste von Kandidaten anmeldet;

  12. Nationalregister: das Nationalregister der natürlichen Personen, das durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen eingerichtet wurde;

  13. für den Vorgang verantwortliche Person: die Person, die durch den vorliegenden Erlass bestimmt wird, um einen Codierungs-, Übertragungs- oder automatisierten Verarbeitungsvorgang durchzuführen.

    Art. 2 - Die Daten dürfen nur in den im vorliegenden Erlass beschränkt angeführten Fällen eingegeben, verarbeitet oder Dritten übertragen werden, unter Beachtung der angegebenen Durchführungsbestimmungen.

    Aus organisatorischen Gründen kann die für den Vorgang verantwortliche Person eine oder mehrere Personen, die sie frei auswählt und die ihr direkt unterstellt sind, mit den materiellen Datencodierungsvorgängen beauftragen.

    Jede Person, die der für den Vorgang verantwortlichen Person unterstellt ist, die Zugang zu Wahldaten hat, kann diese nur auf Anweisung der für den Vorgang verantwortlichen Person verarbeiten.

    KAPITEL 2 - Das für die Wahlen bestimmte regionale EDV-System

    Art. 3 - Das für die Wahlen bestimmte regionale EDV-System besteht aus:

  14. einem gesicherten regionalen Server;

  15. einer Software für die Eingabe der Kandidaturen und der Ergebnisse der Stimmabgabe;

  16. einer Software für die Stimmenauszählung und die Übertragung der Ergebnisse der Stimmenauszählung;

  17. einem oder mehreren Computern und einem...

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