24. MAI 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung in Ausführung von Artikel 2 Ziffer 18, Artikel 15 § 1 und Artikel 15/6 § 1, Absatz 3 des Dekrets vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. März 2005 zur Durchführung des Dekrets vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Aufgrund des Dekrets vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters, Artikel 2 Ziffer 18, Artikel 15 § 1 und Artikel 15/6 § 1 Absatz 3, eingefügt durch das Dekret vom 28. März 2018;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. März 2005 zur Durchführung des Dekrets vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts;

Aufgrund des am 8. Mai 2018 in Anwendung von Artikel 84, § 1 Absatz 1, Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 63320/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1. Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. das Dekret vom 12. Februar 2004: das Dekret vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters;

  2. das Register: das Register der Einrichtungen nach Artikel 15/6 § 1 Absatz 1 des Dekrets vom 12. Februar 2004;

  3. der Erklärungspflichtige: der öffentliche Verwalter oder der Geschäftsführer einer Einrichtung im Sinne von Artikel 3 des Dekrets vom 12. Februar 2004.

    KAPITEL II - Modalitäten für die Übermittlung der Erklärung der Mandate

    und Vergütungen und der im Rahmen des Registers gesammelten Informationen

    Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

    Art. 2. Falls das Kontrollorgan oder die Regierung die zur Untersuchung der Akten und Aktenstücke erforderlichen Daten nach Artikel 15/1 oder 15/6 des Dekrets vom 12. Februar 2004 bei öffentlichen authentischen Quellen erhalten kann, kann sie den Erklärungspflichtigen von deren Übermittlung befreien.

    Abschnitt 2 - Übermittlung der jährlichen Erklärung der Mandate, Funktionen und Vergütungen.

    Art. 3. Die Erklärung nach Artikel 15/2 des Dekrets vom 12. Februar 2004 muss die Authentifizierung des Erklärungspflichtigen ermöglichen, um zulässig zu sein. Diese Authentifizierung erfolgt auf elektronischem Weg anhand des elektronischen Personalausweises des Erklärungspflichtigen oder auf dem Papierweg anhand einer Unterschrift.

    Eine Erklärung auf elektronischem Weg, die...

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