24. MAI 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Abänderungen der Satzungen der Regionalen Investitionsgesellschaft für die Wallonie ('Société régionale d'investissement de Wallonie')

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1962 über die Föderale Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften, in seiner durch die Dekrete vom 7. Dezember 1989 und 6. Mai 1999 abgeänderten Fassung;;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988;

Aufgrund der Satzungen der Regionalen Investitionsgesellschaft für die Wallonie, genehmigt durch Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1978, und der Abänderungen dieser Satzungen, genehmigt durch Königliche Erlasse vom 24. Oktober 1979, 8. Februar 1980, 14. März 1980, 19. September 1980 und 24. Juni 1981, durch Erlasse der Wallonischen Regionalexekutive vom 19. September 1984, 6. März 1986, 19. November 1987, 15. September 1988 und durch Erlasse der Wallonischen Regierung vom 12. Oktober 1995, 23. Mai 1996, 7. März 2001, 24. Juli 2003, 12. Februar 2004, 2. Dezember 2004, 19. Mai 2005, 12. März 2009, 19. Mai 2010, 9. Februar 2017;

Aufgrund des Dekrets vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 29. März 2018;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2017 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 19. April 2018 über die Reform der finanziellen und wirtschaftlichen Instrumente,

Beschließt:

Artikel 1 - Die Wallonische Regierung genehmigt die weiter unten angeführten Abänderungen an den Satzungen der S.R.I.W.:

§ 1. In Artikel 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:

Der erste Absatz wird abgeändert und hat von nun an den folgenden Wortlaut:

"Der Verwaltungsrat umfasst zwölf Mitglieder, die natürliche Personen sind, davon mindestens zwei unabhängige Verwalter, die eine Erfahrung im Bereich der Führung von Industrie- bzw. Dienstleistungsgesellschaften haben oder eine Berufserfahrung haben, die ein Fachwissen in spezifischen Bereichen bringen könnte, und einen Verwalter, der die in Artikel 6 der Satzungen erwähnten Geldinstitute vertritt." Unter den von der Wallonischen Region bestellten Verwaltern sind drei Verwalter ebenfalls Mitglieder des Verwaltungsrates der Wallonischen Finanzierungs- und Garantiegesellschaft der Klein- und Mittelbetriebe...

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