24. MAI 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des domanialen Naturreservats 'Rechtervenn' in Recht und Crombach (Sankt Vith)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6 abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, Artikel 9, Artikel 11 abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, sowie Artikel 41 abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des ministeriellen Erlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. September 1997 zur Errichtung des domanialen Naturreservats "Rechtervenn";

Aufgrund der am 12. April 2013 abgegebenen Stellungnahme der Direktion der Untergrundgewässer der Abteilung Umwelt und Wasser (operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt);

Aufgrund der am 24. März 2015 abgegebenen Stellungnahme des Wallonischen hohen Rates für die Erhaltung der Natur ("Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature");

Aufgrund des Sonderplans zur Verwaltung des domanialen Naturreservats "Rechtervenn" in Recht und Crombach (Sankt Vith);

Aufgrund der kraft des Umweltgesetzbuches organisierten und von der Gemeinde Sankt Vith vom 1. April 2016 bis zum 30. April 2016 durchgeführten öffentlichen Untersuchung;

Aufgrund der am 14. Juli 2016 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Provinzialkollegiums der Provinz Lüttich;

In der Erwägung der besonderen Bedeutung des Gebietes, das innerhalb der Täler des Rechterbachs mehrere Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse aufweist, wie zum Beispiel Niedermoore mit Braun-Seggen, Grau-Seggen und Igel-Seggen sowie Niedermoore mit schmalblättrigem Wollgras, ufernahe Hochstaudenfluren mit Wiesenkönigin, schwach gedüngte Flachland-Mähwiesen, Eichen- und Stieleichenwälder mit Birken, mitteleuropäische bodensaure Buchenwälder und Moorbirkenwälder mit Torfmoos;

In der Erwägung, dass die Naturreservate Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die in Widerspruch mit den im Naturreservat anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass...

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