24. MAI 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des domanialen Naturreservats 'La Fagne de Polleur et de Grand Biseu » in Francorchamps (Stavelot)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6 abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, Artikel 9, Artikel 11 abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, sowie Artikel 41 abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des ministeriellen Erlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege;

Aufgrund der am 12. April 2013 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Direktion der Untergrundgewässer der Abteilung Umwelt und Wasser (operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt);

Aufgrund der am 24. März 2015 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Wallonischen hohen Rates für die Erhaltung der Natur ("Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature");

Aufgrund der am 10. Juli 2015 abgegebenen bedingt günstigen Stellungnahme des Provinzialkollegiums der Provinz Lüttich;

Aufgrund der kraft des Umweltgesetzbuches von der Gemeinde Stavelot vom 31. Mai 2016 bis zum 1. Juli 2016 durchgeführten öffentlichen Untersuchung;

Aufgrund des durch den Minister für Natur aufgestellten Sonderbewirtschaftungsplans des domanialen Naturreservats "La Fagne de Polleur et de Grand Biseu » in Francorchamps (Stavelot);

In der Erwägung, dass das Gebiet Gegenstand von Wiederherstellungsarbeiten im Rahmen des LIFE -Projektes "Tourbières" war;

In Erwägung der besonderen Bedeutung dieser Vennlandschaft, in der typische Arten von Torfmooren und feuchten Heiden sowie mehrere Lebensräume europäischen Interesses vorhanden sind;

In der Erwägung, dass die Naturreservate Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die in Widerspruch mit den im Naturreservat anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats solche Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Naturreservats wie die Beweidung oder das Mähen zu treffen sind, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;

In der Erwägung, dass diese Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die Erhaltung oder die Förderung gewisser empfindlicher Arten bezwecken, hinsichtlich anderer, nicht empfindlicher Arten voraussetzen können, dass Handlungen durchgeführt werden müssen, die grundsätzlich durch das Gesetz über die Erhaltung der Natur verboten sind, obwohl sie sich auf den Schutz der wildlebenden Fauna und Flora sowie für die Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats vorteilhaft auswirken, und sie der Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands in den betroffenen Lebensräumen nicht schaden;

In der Erwägung, dass als nicht einschränkende Beispiele nicht nur die Schaffung von Tümpeln, die zu einer Änderung des Bodenreliefs führt, angeführt werden kann, sondern auch die Notwendigkeit, die invasiven Pflanzenarten zu bekämpfen, was die Entfernung von Sträuchern und die Beschädigung der Pflanzendecke voraussetzt, oder auch die Notwendigkeit, die besonders empfindlichen Tier- oder Pflanzenarten vor der Gefährdung durch gemeinere Arten...

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