24. JUNI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Gründung eines Basiskonzertierungsausschusses für die Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität ('Société publique d'aide à la qualité de l'environnement')

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1962 zur Schaffung einer Nationalen Investitionsgesellschaft und regionaler Investitionsgesellschaften, Artikel 22;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Organisation der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, Artikel 10 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1983;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Organisation der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, Artikel 34, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, Artikel 38, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 und Artikel 97bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. August 1990 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. Mai 2001;

Aufgrund des Berichts vom 25. Mai 2021, der in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 4. Juni 2021 abgegebenen Stellungnahme Nr. 69 des hohen Konzertierungsausschusses;

In der Erwägung, dass die Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterstellt werden möchte;

In Erwägung des Beschlusses der Regierung vom 1. April 2021, in dem unter anderem grundsätzlich vereinbart wurde, die Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen zu unterstellen;

In der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 Paragraf 1 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 die mit diesem Gesetz eingeführte Regelung auf die Personalmitglieder der in Anhang I des genannten Erlasses aufgeführten juristischen Personen öffentlichen Rechts anwendbar ist;

In der Erwägung, dass um zu verhindern, dass sich ein neu geschaffener öffentlicher Dienst bis zu seiner Aufnahme in den Anhang I des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 in Bezug auf die kollektiven Arbeitsbeziehungen in einem...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT