24 JUNI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen
Die Wallonische Regierung
Aufgrund des Dekrets vom 2. April 1998 zur Gründung der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen, insbesondere des Artikels 6 Absatz 1;
Aufgrund der Beschlussfassung des Verwaltungsrates der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen vom 17. Juni 2020;
Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft und Außenhandel;
Nach Beratung,
Beschließen
Artikel 1 - Die Wallonische Regierung genehmigt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen in der beigefügten Fassung.
Art. 2 - Der Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. September 1998 zur Genehmigung der allgemeinen Dienstordnung des Verwaltungsrats der "Agence wallonne à l'Exportation et aux Investissements étrangers" (Wallonische Agentur für Export und ausländische Investitionen) wird aufgehoben.
Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Der Minister für Wirtschaft und Außenhandel wird mit der Durchführung vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 24. Juni 2021
Der Ministerpräsident
E. DI RUPO
Der Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung und Innovation, digitale Technologien, Raumordnung, Landwirtschaft, das IFAPME und die Kompetenzzentren
W. BORSUS
Anhang
Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen
KAPITEL I. - Zusammensetzung, Vorsitz und stellvertretender Vorsitz
Artikel 1 § 1. Gemäß Artikel 4 § 1 des Dekrets vom 2. April 1998 zur Gründung der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen setzt sich der Verwaltungsrat aus sechzehn von der Wallonischen Regierung ernannten Mitgliedern zusammen, darunter ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender.
§ 2. Wohnen den Versammlungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme bei:
-
die Regierungskommissare;
-
der Generalverwalter der Agentur;
-
der beigeordnete Generalverwalter der Agentur;
-
die Generaldirektoren der Agentur;
-
ein Vertreter des ÖDW Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung;
-
ein Vertreter der Wallonischen Agentur für die Förderung einer Qualitätslandwirtschaft ("Agence wallonne pour la promotion d'une agriculture de qualité") (APAQ-W).
Art. 2 Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz des Verwaltungsrats werden abwechselnd alle zwei Jahre von einem Vertreter der Berufsorganisationen und von einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen geführt. Sie werden durch eine Notifizierung eines Beschlusses der Regierung benannt.
KAPITEL II. - Einberufung
Art. 3 § 1. Der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Personen, die gemäß Artikel 4 § 2 und § 3 des Dekrets zur Gründung der Agentur von Rechts wegen mit beratender Stimme an den Versammlungen teilnehmen, ein.
Der Verwaltungsrat tritt zusammen, wenn die Interessen der Agentur es erfordern, mindestens jedoch alle drei Monate und fünfmal im Jahr.
§ 2. Der Vorsitzende legt nach Rücksprache mit dem Generalverwalter das Datum und die Uhrzeit der Versammlungen fest.
§ 3. Der Vorsitzende ist auch verpflichtet, den Verwaltungsrat einzuberufen:
- entweder auf Antrag der Regierung;
- oder auf Antrag eines Viertels der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates;
- oder auf Antrag des Generalverwalters.
Art. 4 Die Einberufung wird mindestens acht Tage vor der Versammlung an die Mitglieder des Verwaltungsrats gerichtet. Sie umfasst die Tagesordnung vor der Versammlung. Die Einberufungen werden auf elektronischem Wege zugestellt. Eine Kopie des Schreibens kann dem Mitglied des Verwaltungsrats auf dessen ausdrücklichen schriftlichen Wunsch zugesandt werden. Die Einberufungen müssen den Ort, das Datum und die Uhrzeit der...
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