24. JUNI 2019 - Ministerieller Erlass zur Ersetzung der Anlage des Ministeriellen Erlasses vom 25. Oktober 2010 zur Zulassung einer interprofessionellen Einrichtung für die Kontrolle der Milchzusammensetzung und zur Genehmigung des normativen Dokuments bezüglich der Kontrolle der Zusammensetzung der von den Erzeugern an die zugelassenen Käufer gelieferten Kuhmilch

Der Minister für Landwirtschaft,

Aufgrund des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.164;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2009 bezüglich der Kontrolle der Milchzusammensetzung, der Zahlung der Milch durch die Käufer an die Erzeuger und der Zulassung der interprofessionellen Einrichtungen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 29. April 2019;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 25. Oktober 2010 zur Zulassung einer interprofessionellen Einrichtung für die Kontrolle der Milchzusammensetzung und zur Genehmigung des normativen Dokuments bezüglich der Kontrolle der Zusammensetzung der von den Erzeugern an die zugelassenen Käufer gelieferten Kuhmilch;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 23. Mai 2019,

Beschließt :

Artikel 1 - Der Anhang des vorliegenden Erlasses ersetzt den Anhang des Ministeriellen Erlasses vom 25. Oktober 2010 zur Zulassung einer interprofessionellen Einrichtung für die Kontrolle der Milchzusammensetzung und zur Genehmigung des normativen Dokuments bezüglich der Kontrolle der Zusammensetzung der von den Erzeugern an die zugelassenen Käufer gelieferten Kuhmilch, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Juni 2013.

Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2019 in Kraft.

Namur, den 24. Juni 2019

R. COLLIN

ANHANG

Milchkomitee V.o.E.

Normatives Dokument bezüglich der Kontrolle der Zusammensetzung der von den Erzeugern an die zugelassenen Käufer gelieferten Kuhmilch

  1. Allgemeines

    1.1. Dieses normative Dokument wird in Anwendung von Artikel 11 Ziffer 4 des E.W.R. (siehe 2.1) erstellt.

    1.2. Dieses normative Dokument beschreibt die von den Käufern, den Erzeugern und der interprofessionellen Einrichtung (Siehe 2.3.) anzuwendende Methode im Rahmen der Kontrolle der Zusammensetzung der von den Erzeugern an die zugelassenen Käufer innerhalb des in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses festgelegten territorialen Zuständigkeitsbereichs gelieferten Kuhmilch.

    1.3. Die Bereiche, die nicht durch dieses normative Dokument abgedeckt sind, werden durch die Anwendung des E.W.R. geregelt.

    1.4. Die Modalitäten für die praktische Umsetzung des vorliegenden normativen Dokuments werden von der interprofessionellen Einrichtung festgelegt, in Übereinstimmung einerseits mit den anderen interprofessionellen Einrichtungen, die in Belgien zugelassen wurden, sei es in Anwendung des E.W.R. oder einer mit diesem Erlass vergleichbaren Gesetzgebung, die in den anderen Regionen des Landes anwendbar ist, und andererseits mit den Berufsorganisationen, die die Käufer und die Erzeuger vertreten.

    1.5. Die Modalitäten für die praktische Umsetzung des vorliegenden normativen Dokuments sind verfügbar auf den Internetseiten der interprofessionellen Einrichtung (www.comitedulait.be). Sie werden dem Milcherzeuger und dem Käufer auf deren Anfrage von der interprofessionellen Einrichtung übermittelt.

    1.6. Die Modalitäten für die praktische Umsetzung des vorliegenden normativen Dokuments werden bei jeder Aktualisierung der in Artikel 1 Ziffer 3 des E.W.R. erwähnten Dienststelle mitgeteilt.

  2. Begriffsbestimmungen

    2.1. Der E.W.R.: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2009 bezüglich der Kontrolle der Milchzusammensetzung, der Zahlung der Milch durch die Käufer an die Erzeuger und der Zulassung der interprofessionellen Einrichtungen, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 21. März 2013 und vom 10. Dezember 2015 und durch den Ministeriellen Erlass vom 29. April 2019.

    2.2. Die in Artikel 1 des E.W.R. angeführten Begriffsbestimmungen sind auf das vorliegende Dokument anwendbar.

    2.3. Der Interprofessionelle Einrichtung: Das Milchkomitee V.o.E. als mit der Kontrolle der Zusammensetzung der von den Erzeugern an die zugelassenen Käufer gelieferten Milch beauftragte interprofessionelle Einrichtung.

    2.4. Der territoriale Zuständigkeitsbereich: der in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte territoriale Zuständigkeitsbereich.

    2.5. Der Tanklastwagen: das für die Sammlung der Milch in dem territorialen Zuständigkeitsbereich verwendete Sammelfahrzeug.

    2.6. Der Fahrer (des Tanklastwagens): die Person, die für die Probenahme und somit auch für die Füllvorgänge bei der Sammlung verantwortliche Person.

    2.7. Die monatliche Einstufung:

    2.7.1. bei dem Fettgehalt und den Proteingehalt handelt es sich um den in Anhang 2, D, 3, e des E.W.R. angeführten Durchschnittsgehalt, der auf den Lieferungen eines Monats berechnet wird;

    2.7.2. bei dem Gefrierpunkt handelt es sich um das in Anhang 2, C, 1, 2° des E.W.R. erwähnte Ergebnis;

    2.7.3. bei den durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der Qualität von Rohmilch und die Zulassung der interprofessionellen Einrichtungen festgelegten Qualitätskriterien für die Kuhmilch handelt es sich um die in Anhang 2, C, 1, 3° bis 5° des E.W.R. erwähnten Ergebnisse;

    2.7.3.1. Gesamtkeimzahl: die Bezeichnung "Gesamtkeimzahl" bezieht sich auf die Zählung der Mikroorganismen zur Bestimmung der bakteriologischen Qualität. Die monatliche Einstufung ist das in Anhang 2, C, 1, 3° des E.W.R. erwähnte Ergebnis; Jeder Käufer legt mit der Interprofessionellen Einrichtung 3 Monate vor dem Umsetzungsdatum die Anzahl der tatsächlichen Ergebnisse und den Zeitraum für die Berechnung des Monatsergebnisses aller seiner Erzeuger fest;

    2.7.3. 2. Körperzellen: die monatliche Einstufung ist das in Anhang 2, C, 1, 4° des E.W.R. erwähnte Ergebnis; Jeder Käufer legt mit der Interprofessionellen Einrichtung 3 Monate vor dem Umsetzungsdatum die Anzahl der tatsächlichen Ergebnisse und den Zeitraum für die...

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