24. JULI 2018. - Erlass der Wallonischen Regierung über die Zulassung von zoologischen Gärten und zur Festlegung der Zusammensetzung und Arbeitsweise des Wallonischen Ausschusses für zoologische Gärten

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, Artikel 3 Ziffer 9, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, Artikel 5, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003, vom 23. Juni 2004, vom 27. Dezember 2012 und durch das Dekret vom 16. Oktober 2015, und Artikel 44, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die Zulassung von zoologischen Gärten;

Aufgrund der am 18. Dezember 2017 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 1. März 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 18. Dezember 2017, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 28. März 2018 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 63.072/4;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 25. Januar 2012 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses für zoologische Gärten;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 3. September 2007 zur Bezeichnung eines Bankkontos, auf das die durch das Gesetz über das Wohlbefinden und den Schutz der Tiere geforderten Gebühren für die Zulassungskosten überwiesen werden;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juni 2004 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Haltung von Reptilien in zoologischen Gärten;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 7. Juni 2000 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Haltung von Vögeln in zoologischen Gärten;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Haltung von Säugetieren in zoologischen Gärten;

In Erwägung der am 16. Juni 2017 abgegebenen Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten;

Auf Vorschlag des Ministers für Tierschutz;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL I - Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos teilweise umgesetzt.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. der Wallonische Ausschuss für zoologische Gärten: der durch Artikel 42 des vorliegenden Erlasses errichtete Ausschuss;

  2. eine Haustierart: eine in Anhang 1 aufgelistete Tierart;

  3. eine häufig gehaltene Tierart: eine in Anhang 2 aufgelistete Tierart;

  4. ein Tiergehege: ein abgegrenzter Innenraum oder ein abgegrenztes Freigelände, in den bzw. das ein Tier gesetzt wird;

  5. der Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die einen zoologischen Garten betreibt oder für deren Rechnung ein zoologischer Garten betrieben wird;

  6. das Gesetz vom 14. August 1986: das Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere;

  7. der Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tierschutz gehört;

  8. der Sammlungsplan: die Bestandsaufnahme aller Tiere, die im zoologischen Garten je nach seiner Strategie und Thematik untergebracht werden sollen;

  9. ein Anreicherungsplan: ein Dokument, in dem je nach Tierart die Zielsetzungen einer Verhaltensanreicherung und die damit verbundenen Modalitäten festlegt werden;

  10. der Verantwortliche: die natürliche Person, die von einem Betreiber bezeichnet wird, um für die Durchführung des vorliegenden Erlasses einzustehen;

  11. die Dienststelle: die Direktion der Qualität der Abteilung Entwicklung der operativen Generaldirektion der Landwirtschaft, der Naturschätze und der Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  12. der Vertragstierarzt: der Tierarzt oder die juristische Person, die Tierarzt ist, gemäß Artikel 25, der bzw. die gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin herangezogen wird.

    Betreffend die Ziffern 2 und 3 kann der Minister die Anhänge 1 und 2 aufgrund der begründeten Stellungnahme des Wallonischen Ausschusses für zoologische Gärten ändern.

    Art. 3 - Der vorliegende Erlass findet auf die zoologischen Gärten im Sinne des Gesetzes vom 14. August 1986 Anwendung, wenn sie dauerhaft betrieben werden und mindestens sieben Tage im Jahr der Öffentlichkeit zugänglich sind.

    Der vorliegende Erlass findet keine Anwendung auf:

  13. Zirkusse und Wanderausstellungen;

  14. Tierhandelsunternehmen;

  15. Einrichtungen, die ausschließlich Haustierarten halten, wie sie in der Liste des Anhangs 1 festgelegt werden;

  16. Einrichtungen, die ausschließlich Rinder, Schafe, Ziegen, schweinartige Tiere, Hirsche oder Laufvögel hauptsächlich zu Erzeugungszwecken halten;

  17. Einrichtungen, die nicht mehr als fünf häufig gehaltene Arten halten, wie sie in der Liste des Anhangs 2 festgelegt werden, und die keine andere Tierart, die kein Haustier ist, halten;

  18. Einrichtungen, die nicht mehr als fünf Aquarien mit einem Gesamtwasservolumen von weniger als 5000 Litern ausstellen.

    KAPITEL II - Zulassungsverfahren

    Art. 4 - § 1. Vor der Inbetriebnahme eines zoologischen Gartens reicht der Verantwortliche bei der Dienststelle einen ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Zulassungsantrag gemäß dem in Anhang 3 angeführten Formular ein.

    Der Antragsteller fügt dem Zulassungsantrag Folgendes bei:

  19. einen Übersichtsplan des zoologischen Gartens mit Angabe der Funktion der Räumlichkeiten, sowie der Größe und Ausstattung eines jeden Tiergeheges;

  20. den Sammlungsplan, in dem das Wohlergehen der Tiere berücksichtigt wird;

  21. eine Abschrift des in Artikel 25 erwähnten Vertrags;

  22. den Zahlungsnachweis für die mit dem Zulassungsantrag verbundenen Kosten.

    § 2. Der Betrag der in Paragraph 1 erwähnten Kosten beläuft sich auf:

  23. 500 Euro, wenn es sich um einen zoologischen Garten handelt, der Säugetiere, Vögel oder Reptilien umfasst;

  24. 250 Euro, wenn es sich um einen zoologischen Garten handelt, der ausschließlich andere Tiere als Säugetiere, Vögel oder Reptilien umfasst.

    Die in Absatz 1 erwähnten Beträge sind auf das Konto des Haushaltsfonds für den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere zu überweisen.

    Art. 5 - § 1. Innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Erhalt des Antrags richtet die Dienststelle eine Empfangsbestätigung an den Antragsteller, in der dieser:

  25. von den Bestimmungen des Artikels 6 in Kenntnis gesetzt wird;

  26. wenn nötig aufgefordert wird, seine Akte zu vervollständigen;

  27. aufgefordert wird, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um sich die Genehmigungen zu besorgen, die notwendig sind und nicht das Wohlergehen der Tiere betreffen.

    § 2. Wenn die Verwaltungsakte vollständig ist:

  28. setzt die Dienststelle den Minister davon in Kenntnis, dass eine vollständige Akte vorliegt;

  29. nimmt die Dienststelle einen Kontrollbesuch vor;

  30. gibt die Dienststelle aufgrund des in Ziffer 2 erwähnten Besuchs beim Minister ihre Stellungnahme für die Gewährung oder Verweigerung der Zulassung ab.

    Für die Zwecke nach Ziffer 3 kann die Dienststelle Sachverständige zur Begutachtung heranziehen oder die Stellungnahme des Wallonischen Ausschusses für zoologische Gärten einholen.

    Art. 6 - § 1. Der Minister befindet innerhalb von sechs Monaten ab dem Eingang der vollständigen Akte über den Zulassungsantrag.

    Der Minister verweigert die Zulassung, wenn die in Kapitel 4 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind. Er setzt den Antragsteller davon in Kenntnis.

    Was die Taxa und die Anzahl Tiere betrifft, kann die Zulassung Einschränkungen unterliegen.

    In jeder Zulassung werden die in Kapitel 4 festgelegten Zulassungsbedingungen angegeben.

    § 2. Der zoologische Garten ist für die Öffentlichkeit erst dann zugänglich, wenn er eine Zulassung erhalten hat.

    § 3. Die Zulassung ist zehn Jahre gültig. Sie kann nach Einreichung eines neuen Antrags erneuert werden.

    Art. 7 - § 1. Wenn ein zoologischer Garten nicht im Besitz einer Zulassung ist oder die in Kapitel 4 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt:

  31. verbietet die Dienststelle der Öffentlichkeit den Zugang zu diesem Garten;

  32. und/oder erfüllt der Garten angemessene, von der Dienststelle auferlegte Anforderungen, um zu gewährleisten, dass die in Kapitel 4 festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

    Der zoologische Garten darf keine neuen Tierarten erwerben, solange die Übereinstimmung mit den Bedingungen nicht gewährleistet ist.

    § 2. Wenn die in Paragraph 1 erwähnten Anforderungen nicht innerhalb der von der Dienststelle festgelegten Frist, die jedoch zwei Jahre nicht überschreiten darf, erfüllt sind, kann der Minister die Zulassung aussetzen oder entziehen und den zoologischen Garten oder einen Teil davon schließen.

    Vor jeder Beschlussfassung aufgrund des Absatzes 1 werden der Betreiber und der Verantwortliche von der Dienststelle angehört. Sie können während dieser Anhörung von einem Berater unterstützt werden und ihre Akte einsehen. Sie verfügen über eine Frist von fünfzehn Tagen, um der Dienststelle ihre Verteidigung schriftlich zu übermitteln. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt die Dienststelle dem Minister einen Bericht.

    Art. 8 - Die Dienststelle veröffentlicht auf dem wallonischen Internetportal für den Tierschutz:

  33. eine Liste, in der Name, Anschrift und Zulassungsnummer eines jeden zoologischen Gartens angegeben wird;

  34. die Zulassungsaussetzungen und -entzüge.

    KAPITEL III - Änderungen der Daten und Betriebseinstellung

    Art. 9 - § 1. Die Wechsel des Verantwortlichen oder des Betreibers werden der Dienststelle innerhalb eines Monats mittels eines in Anhang 3 angeführten Formulars in Papierformat oder elektronisch gemeldet. In diesem Fall...

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