24. MAI 2011 - Königlicher Erlass über die Identifizierungs- und Registrierungsmodalitäten bei Ankauf von Altmetall - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 2011 über die Identifizierungs- und Registrierungsmodalitäten bei Ankauf von Altmetall.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

24. MAI 2011 - Königlicher Erlass über die Identifizierungs- und Registrierungsmodalitäten bei Ankauf von Altmetall

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), des Artikels 70;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 08/2011 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 2. März 2011;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.469/2 des Staatsrates vom 27. April 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Eine natürliche Person, die einer natürlichen oder juristischen Person, die in der Rückgewinnung von, Wiederverwertung von und im Handel mit Altmetall tätig ist - nachstehend "Schrotthändler" genannt -, Alteisen zum Kauf anbietet, weist sich durch Vorzeigen ihres Personalausweises oder eines anderen Dokuments, das ihre Identifizierung ermöglicht, aus.

  1. 2 - Der Schrotthändler registriert die in Artikel 70 § 3 des Gesetzes...

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