24. DEZEMBER 2020 - Gesetz über die Vereinsarbeit - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Artikel 60 bis 68 und 72 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit, so wie sie abgeändert worden sind durch das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

24. DEZEMBER 2020 - Gesetz über die Vereinsarbeit

(...)

KAPITEL 16 - Steuerrechtliche Bestimmungen

Abschnitt 1 -- Einkommensteuern

  1. 60 - In Artikel 37bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird anstelle von § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    " § 2 - Alle in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnten Einkünfte, die für einen bestimmten Kalendermonat registriert sind, gelten als Berufseinkünfte, wenn der Bruttobetrag dieser Einkünfte, der für denselben Kalendermonat registriert ist, ein Zwölftel des in Absatz 2 erwähnten Betrags, gegebenenfalls erhöht für bestimmte Kategorien von Vereinsarbeit in Anwendung von Artikel 27 § 3 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit, übersteigt.

    In Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis und 1ter erwähnte Einkünfte gelten außer bei Beweis des Gegenteils als Berufseinkünfte, wenn der Bruttobetrag dieser Einkünfte einschließlich des Bruttobetrags der Einkünfte, die in Anwendung von Absatz 1 als Berufseinkünfte gelten, für das Kalenderjahr oder das vorhergehende Kalenderjahr 3.830 EUR übersteigt.

    Was in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnte Einkünfte betrifft, werden in Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erwähnte Vertragsbruchentschädigungen bei der Feststellung, ob die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Grenzen überschritten werden, nicht berücksichtigt."

  2. 61 - Artikel 90 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 1 Nr. 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird zwischen den Wörtern "unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 1bis," und den Wörtern "8 und 10" das Wort "1ter," eingefügt.

    2. In Absatz 1 Nr. 1bis Buchstabe b), eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli...

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