24 AVRIL 2014. - Arrêté royal portant insertion d'un stage pour les membres du personnel du cadre de base des services de police. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 avril 2014 portant insertion d'un stage pour les membres du personnel du cadre de base des services de police (Moniteur belge du 15 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

24. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Einfügung

einer Probezeit für die Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

mit vorliegendem Erlass wird eine Probezeit für die ernannten Mitglieder des Personals im einfachen Dienst der Polizeidienste eingefügt.

Es handelt sich um eine Übergangsmaßnahme in Erwartung der Schlussfolgerungen der Arbeiten zur Verbesserung der Grundausbildung der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste. Hier ist hervorzuheben, dass diese Arbeiten derzeit auf die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst begrenzt sind. Die Schlussfolgerungen dieser Arbeiten dürften zu einer grundlegenden Änderung der heutigen Ausbildungsregelung führen. Da eine solche Reform Zeit braucht, ist entschieden worden, in zwei Phasen vorzugehen.

In einer ersten Phase geht es darum, die Inspektoren, die ihre ersten Erfahrungen vor Ort machen, besser zu unterstützen. Damit wird keineswegs die Qualität des Unterrichts und der Praktika während der Grundausbildung infrage gestellt, im Gegenteil: Das bisher Erreichte wird verstärkt. Die Polizeiinspektor-Anwärter absolvieren nämlich im Laufe ihrer Grundausbildung Praktika in verschiedenen Diensten der föderalen oder der lokalen Polizei, aber das, was sie vor Ort lernen, hängt ab von den Spezifitäten des Dienstes, in dem sie ihr Praktikum leisten. Dagegen findet die sechsmonatige Probezeit in dem Polizeidienst beziehungsweise in der Polizeizone statt, der/die nach Ablauf dieser Probezeit auch ihr tatsächlicher Arbeitsort sein wird, was es ihnen ermöglicht, optimal betreut zu werden und das Gelernte entsprechend den Spezifitäten ihres Arbeitsorts weiter zu entwickeln.

In einer zweiten Phase, wenn die Schlussfolgerungen der vorerwähnten Arbeiten bekannt sind, wird über die Einordnung der sechsmonatigen Probezeit während oder nach der Grundausbildung und über eine Ausweitung dieser Probezeit auf die anderen Kader des Einsatzkaders entschieden, unter Berücksichtigung der Bewertung der von vorliegendem Erlass betroffenen Probezeit.

Vor diesem Hintergrund ist in Absprache mit den gewerkschaftlichen Partnern entschieden worden, dass dieser Erlass nur auf die Polizeiinspektor-Anwärter anwendbar sein wird, die ihre Grundausbildung ab dem 1. September 2013 und spätestens vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben beziehungsweise beginnen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 47 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen der Direktor der Direktion der Ausbildung die Anzahl Unterrichtsstunden für jedes Ausbildungsmodul bestimmt. Aufgrund der Anzahl der vom Direktor der Direktion der Ausbildung bestimmten Unterrichtsstunden dauert die Grundausbildung des Personals im einfachen Dienst zwölf Monate. Da der vorliegende Erlass auf die Polizeiinspektor-Anwärter anwendbar ist, die ihre Ausbildung ab dem 1. September 2013 begonnen haben, und die ersten vom vorliegenden Erlass betroffenen Absolventen ihre Ausbildung am 1. Oktober 2013 begonnen haben, wird deren Probezeit am 1. Oktober 2014 anfangen.

Die Bemerkungen im Einverständnis des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 15. Oktober 2013 sind berücksichtigt worden. Der Text ist entsprechend angepasst worden. Einigen dieser Bemerkungen konnte jedoch nicht gefolgt werden, entweder weil sie von einer irrtümlichen Interpretation der Vorschriften, die für die Personalmitglieder der Polizeidienste gelten, herrühren oder weil sie dem widersprechen, was im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste vereinbart worden ist.

Manche Personen sind der Auffassung, die Artikel V.II.15 und V.II.17 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), so wie sie durch vorliegenden Erlass ersetzt werden, führten in Bezug auf die Ernennungsbefugnis zu Unklarheiten.

Die Ernennung der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste, geregelt in Artikel V.II.2 § 1 RSPol, der durch vorliegenden Erlass unberührt bleibt, erfolgt sofort nach erfolgreicher Absolvierung der Grundausbildung. Die Polizeiinspektoren sind also bereits ernannt, bevor die durch vorliegenden Erlass eingefügte Probezeit beginnt.

Die in den Artikeln V.II.15 und V.II.17 RSPol aufgeführten endgültigen Entscheidungen betreffen also nicht die Ernennung oder Nichternennung des Personalmitglieds auf Probe, sondern mit ihnen wird bestimmt, ob es seine (eventuell verlängerte) Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat oder ob es im Gegenteil wegen Berufsuntauglichkeit entlassen werden oder gegebenenfalls eine Neuzuweisung in seinem ursprünglichen Kader erhalten soll. Folglich...

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