24. AUGUST 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur epidemiologischen Überwachung des Virus SARS-CoV-2 bei Tieren und zur Verhütung seiner Verschleppung in Nerzhaltungen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 24. August 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur epidemiologischen Überwachung des Virus SARS-CoV-2 bei Tieren und zur Verhütung seiner Verschleppung in Nerzhaltungen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

24. AUGUST 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur epidemiologischen Überwachung des Virus SARS-CoV-2 bei Tieren und zur Verhütung seiner Verschleppung in Nerzhaltungen

Der Minister der Landwirtschaft,

Die Ministerin der Volksgesundheit,

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 9bis Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, der Artikel 4 §§ 1 und 2 sowie § 3 und 5 Absatz 2 Nr. 13, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juli 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13. August 2020;

Aufgrund der Dringlichkeit, die begründet ist

1. In Erwägung der aktuellen durch das Virus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie;

2. In Erwägung der Studien, aus denen die Anfälligkeit mehrerer Tierarten, darunter Frettchen und Nerze (Familie der Marder), für das Virus SARS-CoV-2 hervorgegangen ist;

3. In Erwägung der bewiesenen Übertragung des Virus SARS-CoV-2 zwischen Nerzen und Menschen;

4. In Erwägung der symptomatischen und asymptomatischen Infektionen, die in Nerzhaltungen in anderen Ländern nachgewiesen wurden;

5. In der Erwägung, dass das Virus SARS-CoV-2, wenn es in Nerzhaltungen auftritt, ein Risiko für andere Nerzhaltungen, aber auch für die Tier- und die Volksgesundheit darstellt;

6. In der Erwägung, dass es daher notwendig ist, schnell eine epidemiologische Überwachung des Virus SARS-CoV-2 bei Tieren einzurichten und seine Ein- und Verschleppung in Nerzhaltungen zu verhüten;

Aufgrund des Schnellgutachtens Nr. 19-2020 des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 10. Juli 2020;

In Erwägung der Empfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) vom 7. Mai 2020, die das Virus SARS-CoV-2 als neu auftretende Tierkrankheit anerkennt;

In Erwägung der Empfehlungen der beim Wissenschaftlichen Ausschuss der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Risk Assessment Group-COVID-19 Animals (RAGCA) in Bezug auf die Empfehlungen hinsichtlich der Diagnose von Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 bei Heimtieren, der Überwachung von Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 in belgischen Nerzhaltungen und der Optionen zur Bewältigung.

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses...

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