23. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung in Bezug auf prozentuale Verluste bei der Beförderung von Akzisenprodukten als Massengut - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 23. September 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung in Bezug auf prozentuale Verluste bei der Beförderung von Akzisenprodukten als Massengut.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

23. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung in Bezug auf prozentuale Verluste bei der Beförderung von Akzisenprodukten als Massengut

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

durch diesen Königlichen Erlass sollen die geltenden Regeln in Bezug auf prozentuale Verluste bei der Beförderung von Akzisenprodukten als Massengut wie in den Artikeln 2 und 23 des Königlichen Erlasses vom 17. März 2010 erwähnt verdeutlicht werden.

Die Rechtsgrundlage für diese akzeptablen prozentualen Verluste findet sich in Artikel 6 §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung.

Die aktuelle Formulierung dieser Vorschriften in den Artikeln 2 und 23 des Königlichen Erlasses vom 17. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung lässt Interpretationen hinsichtlich des Anwendungsbereichs der akzeptablen prozentualen Verluste zu.

Um Rechtssicherheit und berechtigtes Vertrauen zu gewährleisten, werden die derzeitigen Bestimmungen klarer gefasst und wird betont, dass diese prozentualen Verluste immer akzeptiert werden, sofern keine Unregelmäßigkeiten oder Verstöße vorliegen. Konkret bedeutet dies, dass keine Akzisen beigetrieben werden, wenn die angegebene Fehlmenge unter den erwähnten Prozentsätzen liegt oder ihnen entspricht; liegt die angegebene Fehlmenge über den erwähnten Prozentsätzen, werden die Akzisen nur auf die Menge beigetrieben, die den Prozentsatz übersteigt.

Dieser Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät vorzulegen, zielt lediglich auf eine Verdeutlichung der derzeitigen Vorschriften ab, für die Interpretationsprobleme bestanden.

Ich habe die Ehre,

Sire,

der ehrerbietige

und treue Diener

Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen

  1. DE CROO

    23. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung in Bezug auf prozentuale Verluste bei der Beförderung von Akzisenprodukten als Massengut

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen...

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