23 NOVEMBRE 2015. - Loi adaptant les dispositions du Code judiciaire relatives à l'élection et à la désignation des membres du Conseil supérieur de la justice. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 novembre 2015 adaptant les dispositions du Code judiciaire relatives à l'élection et à la désignation des membres du Conseil supérieur de la justice (Moniteur belge du 27 novembre 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

23. NOVEMBER 2015 - Gesetz zur Anpassung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Wahl und die Bestimmung der Mitglieder des Hohen Justizrates

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

Art. 2 - Artikel 259bis-1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

Alle Mitglieder müssen die zivilen und politischen Rechte besitzen. Sie dürfen nicht, selbst nicht mit Aufschub, durch eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden sein, außer wenn sie rehabilitiert worden sind. Vorliegende Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf Personen, die im Ausland durch eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Strafe gleicher Art verurteilt worden sind.

2. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Um in der Gruppe der Nichtmagistrate ernannt werden zu können, darf ein Bewerber in den fünf Jahren vor seiner Bewerbung nicht Berufsmagistrat im aktiven Dienst gewesen sein.

Art. 3 - Artikel 259bis-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 wird zwischen Absatz 6 und Absatz 7 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Wenn mehrere Bewerber die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, werden sie in absteigender Reihenfolge ihres Dienstalters als Berufsmagistrat eingestuft. Gibt es danach noch gleichstehende Bewerber, werden sie nach dem Alter eingestuft."

2. In § 1 Absatz 7, der Absatz 8 wird, werden die Wörter "im Ministerrat beratenen" aufgehoben.

3. In § 3 wird die Zahl "63" durch die Zahl "66" ersetzt.

Art. 4 - Artikel...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT