23. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen als Saisonarbeitnehmer - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 23. März 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen als Saisonarbeitnehmer.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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23. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen als Saisonarbeitnehmer

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, des Artikels 1/1 § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, und der Artikel 2/1 Absatz 4, 61/29 §§ 5 und 6, 61/29-4 § 7, 61/29-5 § 6, 61/29-7 § 5 und 61/29-8 § 1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmerkategorien;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. September 2019;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.622/4 des Staatsrates vom 5. November 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Asyls und der Migration und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung:

1. der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten,

2. der Richtlinie 2014/36/EU des Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer.

Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, eingefügt und umnummeriert durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1996 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. November 2018 und 6. Juni 2019, wird durch die Nummern 10 und 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"10. Saisonarbeitnehmer: den Drittstaatsangehörigen, der in Artikel 12 Nr. 1 des Zusammenarbeitsabkommens vom 6. Dezember 2018 erwähnt ist,

11. Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer: die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister gemäß dem Muster in Anlage 6, die den Vermerk "Saisonarbeitnehmer" trägt und bescheinigt, dass dem Drittstaatsangehörigen, dem sie ausgestellt worden ist, ein Aufenthalt von mehr als neunzig Tagen auf dem Staatsgebiet des Königreichs erlaubt ist, um dort als Saisonarbeitnehmer zu arbeiten."

Art. 3 - In Artikel 1/1/1 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 2016 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Juli 2018, 12. November 2018 und 6. Juni 2019, werden die Wörter "und 11 des Gesetzes" durch die Wörter ", 11 und 12 des Gesetzes" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 1/2/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. November 2018 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Juni 2019, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 werden die Wörter "in Artikel 61/25-1 oder in Artikel 61/26 des Gesetzes" durch die Wörter "in Artikel 61/25-1, 61/26 oder 61/29-4 des Gesetzes" und die Wörter "Artikel 1/1 § 2 Nr. 8, 10 beziehungsweise 11 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 1/1 § 2 Nr. 8, 10, 11 beziehungsweise 12 des Gesetzes" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "des Aufenthaltsantrags" durch die Wörter "des in Artikel 61/25-1 oder in Artikel 61/26 des Gesetzes erwähnten Aufenthaltsantrags" ersetzt.

3. In § 3 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Gemäß Artikel 61/29-4 § 6 des Gesetzes setzt der Minister oder sein Beauftragter, wenn er bei der Prüfung des in Artikel 61/29-4 des Gesetzes erwähnten Aufenthaltsantrags feststellt, dass die Zahlung der Gebühr nicht oder nur teilweise erfolgt ist, den Drittstaatsangehörigen davon in Kenntnis und fordert ihn auf, den geschuldeten Betrag zu zahlen. Die Zahlungsaufforderung wird spätestens fünfzehn Tage vor Ablauf der Frist für die Bearbeitung des Antrags an den Drittstaatsangehörigen gerichtet. Der Betreffende verfügt über eine Frist von zehn Tagen, um den Nachweis über die Zahlung des geschuldeten Betrags zu erbringen.

4. In § 3 wird Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wie folgt ersetzt:

"Die Frist, über die der Drittstaatsangehörige verfügt, um den Nachweis über die Zahlung zu erbringen, läuft ab dem Tag nach dem Tag der Notifizierung des in Absatz 3 erwähnten Beschlusses."

5. In § 4 werden die Wörter "Gemäß Artikel 65/25-5 § 3 Absatz 2 oder Artikel 61/27-4 § 3 Absatz 2 des Gesetzes" durch die Wörter "Gemäß Artikel 61/25-5 § 3 Absatz 2, 61/27-4 § 3 Absatz 2 oder 61/29-8 § 2 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. November 1996, wird wie folgt ersetzt:

Art. 14 - Sofern in vorliegendem Erlass keine Abweichung vorgesehen ist, wird der in Anwendung des Gesetzes gefasste Abweisungsbeschluss dem Betreffenden anhand eines Dokuments gemäß dem Muster in Anlage 11 notifiziert.

Art. 6 - Artikel 25/2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Juni 2019, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:

§ 5 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf:

1. Ausländer, die einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von Artikel 10bis des Gesetzes einreichen,

2. Drittstaatsangehörige, die einen in Artikel 61/25-1 des Gesetzes erwähnten Antrag auf Arbeitserlaubnis auf der Grundlage von Artikel 61/25-2 § 2 des Gesetzes einreichen,

3. Drittstaatsangehörige, die einen in Artikel 61/26 des Gesetzes erwähnten Antrag auf Arbeitserlaubnis auf der Grundlage von Artikel 61/27-1 §§ 2 oder 3 des Gesetzes einreichen,

4. Drittstaatsangehörige, denen es erlaubt ist, sich für eine Dauer von höchstens neunzig Tagen als Saisonarbeitnehmer auf dem Staatsgebiet aufzuhalten, und die gemäß Artikel 61/29 § 5 Absatz 1 und 3 des Gesetzes einen in Artikel 61/29-4 des Gesetzes erwähnten Antrag auf Arbeitserlaubnis einreichen.

2. Die Paragraphen 6 und 7 werden aufgehoben.

Art. 7 - In demselben Erlass wird die Überschrift von Titel Ibis Kapitel 4, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. August 2012 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 2015, wie folgt ersetzt:

"Kapitel 4 - Gültigkeit, Erneuerung und Entzug der Aufenthaltstitel".

Art. 8 - Artikel 31 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. November 2018 und 6. Juni 2019, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "die kombinierte Erlaubnis," und den Wörtern "die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" die Wörter "die Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer," eingefügt.

2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 6. Dezember 2018 entspricht die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer und des Visums für den längerfristigen Aufenthalt, das in Anwendung von Artikel 61/29-7 § 2 des Gesetzes ausgestellt wird, der Dauer der Erlaubnis zum Aufenthalt als Saisonarbeitnehmer.

Art. 9 - Artikel 33 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. November 2018 und 6. Juni 2019, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

§ 1 - Unter Vorbehalt der Absätze 2, 3 und 4 muss der Ausländer sich zwischen dem vierzigsten und dreißigsten Tag vor dem Ablaufdatum seines Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungstitels oder seiner langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes melden, um die Erneuerung seines Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungstitels oder seiner langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU zu beantragen.

Der Drittstaatsangehörige, der einen Antrag auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis auf der Grundlage von Artikel 61/25-1 des Gesetzes eingereicht hat und dessen kombinierte Erlaubnis während des Erneuerungsverfahrens abläuft, muss sich gemäß § 5 bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes im Hinblick auf die Ausstellung eines vorläufigen Aufenthaltsdokuments melden.

Der Drittstaatsangehörige, der einen Antrag auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis auf der Grundlage von Artikel 61/26 des Gesetzes eingereicht hat und dessen Blaue Karte EU während des Erneuerungsverfahrens abläuft, muss sich gemäß § 6 bei der Gemeindeverwaltung seines...

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